RS OGH 2001/3/22 4Ob39/01s, 4Ob110/01g, 4Ob45/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2001
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Norm

ABGB §43 C
MSchG §10a Z2

Rechtssatz

Wird ein Name für eine im Ausland registrierte Internet Domain verwendet, so liegt darin ein Namensgebrauch im Inland, weil jede Internet Domain von einem inländischen Internetzugang aus angewählt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 39/01s
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 39/01s
    Veröff: SZ 74/53
  • 4 Ob 110/01g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 110/01g
    Vgl auch; Beisatz: Es kann in die Markenrechte des Inhabers einer österreichischen Marke eingegriffen werden, wenn im Internet eine Website aufgesucht werden kann, auf der für eine die Markenrechte des Klägers verletzende Ware geworben wird und auf der sie im Sinne des § 10a Z 2 MSchG angeboten wird. Dies gilt auch dann, wenn die Domain im Ausland registriert ist, weil der Inlandsbezug bereits dadurch hergestellt wird, dass die Website von einem Internetzugang in Österreich aus angewählt werden kann. (T1)
  • 4 Ob 45/16w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 45/16w
    Vgl auch; Beisatz: Da der Beklagte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, könnte sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte hinsichtlich lauterkeitsrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nur daraus ergeben, dass die Registrierung der strittigen Domain auf dem österreichischen Markt einen Schaden der Klägerin verursacht. (T2)
    Beisatz: Der Unterlassungsanspruch kann auf die Abrufbarkeit einer Website in einem bestimmten Staat beschränkt werden. Insofern bezieht er sich – unabhängig vom Ort der Registrierung der Domain – auf den Schaden, der in diesem Staat eintritt oder einzutreten droht. Ein auf den Gerichtsstaat beschränktes Unterlassungsbegehren fällt daher unter die Kognition jedes Gerichts, in dessen Sprengel sich nach dem Vorbringen des Klägers die (beabsichtigte) Nutzung auswirkt. (T3); Veröff: SZ 2016/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115064

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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