RS OGH 2001/10/16 4Ob54/01x, 4Ob213/03g, 4Ob145/05k, 13Os39/06v, 17Ob24/09t, 17Ob13/09z, 17Ob1/11p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2001
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Norm

MSchG §10a Z3
PatG 1970 §22

Rechtssatz

Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist nicht eingeengt auf Veräußerungen an Inländer, sondern wird - seinem Wortsinn entsprechend - auch in der Rechtssprache umfassend als jede Handlung verstanden, welche die mit der Marke versehene Ware dem wirtschaftlichen Verkehr zuführt, ob das nun im Inland oder im Ausland geschieht. Die "Durchfuhr" der markenverletzenden Ware - also deren Import aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in ein österreichisches Zollfreilager und das Lagern dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-Mitgliedstaaten - ist somit eindeutig als inländischer Markenverstoß anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 54/01x
    Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 54/01x
    Veröff: SZ 74/173
  • 4 Ob 213/03g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 213/03g
    Auch; Beisatz: Zollgrenzbezirke oder Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen. (T1); Veröff: SZ 2003/170
  • 4 Ob 145/05k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2005 4 Ob 145/05k
    Auch; Beisatz: Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen. (T2)
  • 13 Os 39/06v
    Entscheidungstext OGH 14.06.2006 13 Os 39/06v
    Gegenteilig; Beisatz: Das Inverkehrbringen von Waren aus Drittländern in der Gemeinschaft setzt deren Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr im Sinn von Art 24 EG voraus. In das Zollverfahren des externen Versandverfahrens oder des Zolllagerverfahrens überführte Nichtgemeinschaftswaren behalten, solange sie nicht in das Zollverfahren des zollrechtlich freien Verkehrs überführt werden, den zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren. Solange in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren überführte Nichtgemeinschaftswaren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und die Voraussetzungen einer anderen zollrechtlichen Bestimmung der Waren als der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beachtet werden, steht ihre bloße körperliche Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet einer „Einfuhr" im Sinn des § 10a Z 3 MSchG nicht gleich und bedeutet keine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr nach § 10 Abs 1 Z 1 MSchG. (T3)
  • 17 Ob 24/09t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 24/09t
    Vgl auch; Beisatz: Unter „Inverkehrbringen" fällt auch ein Export in das vom Verbot nicht erfasste Ausland. (T4);
    Veröff: SZ 2009/154
  • 17 Ob 13/09z
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 13/09z
    Vgl auch; Beis wie T4; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T5 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T4 wurde gelöscht. - Oktober 2015 (T5)
  • 17 Ob 1/11p
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 17 Ob 1/11p
    Vgl aber; Beisatz: Eine Durchlieferung im Rahmen des externen Versandverfahrens (Art 91 Zollkodex) ist keine inländische Benutzungshandlung iSv Art 5 Abs 1 MarkenRL bzw § 10 Abs 1 iVm § 10a MSchG. (T6); Beisatz: Auch eine Beschlagnahme durch die Zollbehörde bedeutet noch nicht notwendig das Inverkehrbringen. (T7)
  • 4 Ob 3/15t
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 3/15t
    Vgl auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115817

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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