RS OGH 2001/1/30 4Ob327/00t, 4Ob123/01v, 4Ob56/02t, 4Ob51/02g, 4Ob101/02k, 4Ob257/02a, 4Ob229/06i, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

MSchG §10a
UrhG §80

Rechtssatz

Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens im Sinne dieser Bestimmung. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 10a MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist vielmehr der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 327/00t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 327/00t
  • 4 Ob 123/01v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 123/01v
    Vgl auch; Beisatz: Das schließt das Bestehen von Verwechslungsgefahr aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - noch keine Website eingerichtet ist und die Domain für den Internetauftritt eines Unternehmens registriert wurde, von dem nicht einmal feststeht, in welcher Branche es tätig ist. (T1)
    Beisatz: Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit der Top Level Domain ".at" im Internet auffindbar zu sein, ist nicht selbständig geschützt. Nur wer (zB) in seinem Namensrecht oder Firmenrecht verletzt ist, hat Anspruch darauf, dass ein diese Rechte verletzender Gebrauch unterbleibt, so dass die Domain von ihm genutzt werden kann. (T2)
  • 4 Ob 56/02t
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 56/02t
    Vgl auch
  • 4 Ob 51/02g
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 51/02g
    Vgl auch
  • 4 Ob 101/02k
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 101/02k
    Vgl auch
  • 4 Ob 257/02a
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 257/02a
    Auch; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gem § 9 Abs 1 UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T3)
  • 4 Ob 229/06i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 229/06i
    Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 10a MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist vielmehr der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden. (T4)
  • 17 Ob 9/07h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 9/07h
  • 17 Ob 13/07x
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 17 Ob 13/07x
    Veröff: SZ 2007/152
  • 17 Ob 22/07w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 22/07w
    nur: Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens im Sinne dieser Bestimmung. (T5); Veröff: SZ 2007/197
  • 17 Ob 9/08k
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 9/08k
    nur T4; Beisatz: Hier: Internetportal mit einer Sammlung weiterführender Links. (T6)
  • 17 Ob 14/08w
    Entscheidungstext OGH 09.06.2008 17 Ob 14/08w
    nur T5
  • 17 Ob 19/10h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 19/10h
    Vgl; nur T4; Veröff: SZ 2011/18
  • 4 Ob 197/10i
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 197/10i
    Beisatz: Hier: § 9 UWG. (T7)
  • 17 Ob 6/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 6/11y
    Vgl; Beisatz: Wenn ein Kläger in Österreich Schutz wegen eines behauptetermaßen in sein (inländisches) Kennzeichenrecht eingreifenden Gebrauchs eines Domainnamens durch den Beklagten begehrt, die jeweiligen Top-Level-Domains aber nur einen Bezug zu Drittstaaten haben, muss er ein konkretes Vorbringen zu einer Verletzung hier bestehender Kennzeichenrechte erstatten. (T8)
    Veröff: SZ 2011/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114773

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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