Norm
MSchG §10aRechtssatz
Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens im Sinne dieser Bestimmung. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 10a MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist vielmehr der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114773Im RIS seit
01.03.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013