- 4 Ob 273/02d
- 4 Ob 60/03g
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr als Tatbestandselement eines Markeneingriffs ist stets der Gesamteindruck maßgeblich, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt. (T1)
Beisatz: Hier: "POLZER'S FESTSPIEL MAGAZIN" - POLZER "FestspielMagazin". (T2)
- 4 Ob 113/03a
Auch; nur: Ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. (T3)
Beisatz: Hier: "Fairlight Ultra - Fairlight Luxury/Mild" und geringfügige farbliche Abweichung. (T4)
- 4 Ob 225/03x
- 4 Ob 124/06y
Auch; nur: Ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungsart, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet. (T5)
Beisatz: Hier: „Hotel Harmonie" - „Harmony Hotels". (T6)
- 4 Ob 154/06k
Beisatz: Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrgenommen werden und dass der Grad der Aufmerksamkeit von der Art der Ware oder Dienstleistung abhängt. (T7)
Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr der Wort-Bild-Marke „Amadeo by living dimension" mit der älteren Wortmarke „Amadeus" bejaht, wobei bei für Parfümerien eingetragen sind. (T8)
- 4 Ob 165/06b
Beisatz: Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr sind die sich gegenüberstehenden Zeichen (Markenbestandteil und Warenausstattung) jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. (T9)
- 17 Ob 15/07s
Auch; nur: Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren. (T10)
- 17 Ob 23/07t
Beis wie T7
- 17 Ob 2/08f
Auch; nur T10
- 17 Ob 20/08b
nur T3; Veröff: SZ 2008/136
- 17 Ob 10/11m
- 17 Ob 18/11p
Vgl auch
- 17 Ob 26/11i
Entscheidungstext OGH 18.10.2011 17 Ob 26/11i
Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Grafisch ähnlich gestaltete Logos für „Gulliver's-“ bzw „Flair-Reisen“ - Verwechslungsgefahr verneint. (T12)
Veröff: SZ 2011/126
- 4 Ob 7/12a
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 7/12a
Auch; Beisatz: Gehören zu den angesprochenen Kreisen sowohl Fachleute als auch Endverbraucher, genügt es, wenn Verwechslungsgefahr nur für einen dieser Verkehrskreise besteht. (T13)
Beisatz: Hier: „SINUPRET“ und „Sinuvex“ für ein nicht rezeptpflichtiges Arzneimittel ? Verwechslungsgefahr bejaht. (T14)
- 4 Ob 138/12s
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 138/12s
Beis wie T7
- 4 Ob 139/13i
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 139/13i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Verwechslungsgefahr in Bezug auf den Wortbestandteil einer Wort-Bild-Marke. (T15)
- 4 Ob 57/14g
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 57/14g
Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr für die Marken IONIT ? IsoNit bei chemischen Erzeugnissen, Farben und Klebstoffen bejaht. (T16)
- 4 Ob 181/14t
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 181/14t
Vgl auch
- 4 Ob 208/14p
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 208/14p
Auch; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr der Wortbildmarke "fast effect" mit der älteren Gemeinschaftswortmarke "EFFECT" verneint. (T17)
- 4 Ob 189/14v
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 189/14v
Beis wie T7
- 4 Ob 190/14s
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 190/14s
Auch; Beisatz: Hier: „MCDONALD´S - MCBERG“, mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke bejaht. (T18)
- 4 Ob 211/14d
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 211/14d
Auch; Beisatz: Hier: „MCDONALD'S, McBURGER, McKIDS ? MCMOUNTAIN, MCTYROL, MC TIROL, MCTIROL“, mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke bejaht. (T19)
- 4 Ob 13/15p
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 13/15p
Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nicht auf die aktuellen Kunden des Verletzers, sondern auf den Durchschnittskonsumenten abzustellen. (T20)
- 4 Ob 228/14d
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 228/14d
Auch; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr wegen des eindeutigen Sinngehalts der Zeichen „Arktis“ und „Artist“ sowie des Unterschieds im Wortklang verneint. (T21)
- 4 Ob 152/17g
Auch; Beis wie T13
- 4 Ob 244/17m
Auch; Beis wie T13
- 4 Ob 199/18w
Auch
- 4 Ob 66/18m
Auch; Beisatz: Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Verbraucher beim Kauf von Bekleidung stets eine besonders hohe Aufmerksamkeit aufwenden würden, besteht nicht. (T22)
- 4 Ob 27/20d
Vgl
- 4 Ob 32/21s
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 32/21s