Norm
MSchG §10a Z2Rechtssatz
Unter "Anbieten" ist jede Handlung zu verstehen, die anregen soll, die Ware zur Begründung eigener Verfügungsgewalt oder zur Benutzung zu erwerben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115205Im RIS seit
24.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013