RS OGH 2001/4/24 4Ob81/01t, 3Ob68/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

MSchG §10a Z2

Rechtssatz

Unter "Anbieten" ist jede Handlung zu verstehen, die anregen soll, die Ware zur Begründung eigener Verfügungsgewalt oder zur Benutzung zu erwerben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 81/01t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 81/01t
  • 3 Ob 68/13s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 68/13s
    Auch; Beisatz: Darunter ist auch eine Werbung für ein Produkt durch dessen Abbildung auf einer Website sowie das Auslegen und Verteilen von Katalogen auf einer Fachmesse, in denen diese Produkte mehrfach beworben sind, zu verstehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115205

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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