RS OGH 2001/4/24 4Ob81/01t, 4Ob110/01g, 4Ob82/12f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

MSchG §10a Z2

Rechtssatz

Eine Ware wird unter einem Zeichen "angeboten", wenn im Internet ein Website aufgesucht werden kann, auf der die Ware ein einer dem Zeichen verwechselbar ähnlichen Ausstattung abgebildet ist und auf der für sie geworben wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 81/01t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 81/01t
  • 4 Ob 110/01g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 110/01g
    Vgl auch; Beisatz: Es kann in die Markenrechte des Inhabers einer österreichischen Marke eingegriffen werden, wenn im Internet eine Website aufgesucht werden kann, auf der für eine die Markenrechte des Klägers verletzende Ware geworben wird und auf der sie im Sinne des § 10a Z 2 MSchG angeboten wird. (T1)
  • 4 Ob 82/12f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 82/12f
    Vgl aber; Beisatz: Das Vorliegen einer Markenverletzung durch Werbung im Internet setzt einen über die bloße Abrufbarkeit einer Website hinausgehenden Inlandsbezug voraus, siehe RS0127999. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115206

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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