Norm
MSchG §10a Z2Rechtssatz
Eine Ware wird unter einem Zeichen "angeboten", wenn im Internet ein Website aufgesucht werden kann, auf der die Ware ein einer dem Zeichen verwechselbar ähnlichen Ausstattung abgebildet ist und auf der für sie geworben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115206Im RIS seit
24.05.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012