Norm
ABGB §43 CRechtssatz
Die Verwendung eines Namens für eine Internet Domain beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Trägers der diesen Namen tragenden Institution, wenn auf der dazugehörigen Website "Insider-Informationen" dieser Institution angeboten werden, die den Bruch der Amtsverschwiegenheit nahelegen ("rechnungshof.com", "rechnungshof.org", "rechnungshof.net").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115063Im RIS seit
21.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012