RS OGH 2001/3/22 4Ob39/01s, 4Ob110/01g, 17Ob44/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2001
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Norm

ABGB §43 C
MSchG §10a Z2

Rechtssatz

Die Verwendung eines Namens für eine Internet Domain beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Trägers der diesen Namen tragenden Institution, wenn auf der dazugehörigen Website "Insider-Informationen" dieser Institution angeboten werden, die den Bruch der Amtsverschwiegenheit nahelegen ("rechnungshof.com", "rechnungshof.org", "rechnungshof.net").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 39/01s
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 39/01s
    Veröff: SZ 74/53
  • 4 Ob 110/01g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 110/01g
    Vgl auch; Beisatz: Es kann in die Markenrechte des Inhabers einer österreichischen Marke eingegriffen werden, wenn im Internet eine Website aufgesucht werden kann, auf der für eine die Markenrechte des Klägers verletzende Ware geworben wird und auf der sie im Sinne des § 10a Z 2 MSchG angeboten wird. Dies gilt auch dann, wenn die Domain im Ausland registriert ist, weil der Inlandsbezug bereits dadurch hergestellt wird, dass die Website von einem Internetzugang in Österreich aus angewählt werden kann. (T1)
  • 17 Ob 44/08g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 44/08g
    Auch; Veröff: SZ 2009/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115063

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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