RS UVS Steiermark 1994/10/24 30.11-96/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Geltung der Bodenmarkierungen zum Halten und Parken erstreckt sich in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich, der von den Bodenmarkierungen umschlossen ist. Außerhalb dieses Bereiches gelten, sofern nicht eine andere Verordnungsbestimmung kundgemacht ist, die gesetzlichen Regeln für das Halten und Parken von Fahrzeugen (VwGH Verstärkter Senat 08.06.1993, 92/02/0263).

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Bodenmarkierungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten