Die Geltung der Bodenmarkierungen zum Halten und Parken erstreckt sich in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich, der von den Bodenmarkierungen umschlossen ist. Außerhalb dieses Bereiches gelten, sofern nicht eine andere Verordnungsbestimmung kundgemacht ist, die gesetzlichen Regeln für das Halten und Parken von Fahrzeugen (VwGH Verstärkter Senat 08.06.1993, 92/02/0263).