Herr G K, **19** geb, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M
vom ***199*, GZ 3-****-9*, betreffend Bestrafung nach § 9 Abs 7 iVm
§ 99 Abs 3
lit a StVO 1960, fristgerecht Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ entscheidet durch das Mitglied Dr M
über diese Berufung wie folgt
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge
gegeben und der
erstinstanzliche Bescheid behoben.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Dem Berufungswerber wurde mit einer Anzeige eines Sicherheitswachebeamten zur Last gelegt, er habe seinen Klein-LKW am ***199* in der Zeit von **** Uhr bis
**** Uhr in S* P***** auf dem Parkplatz vor dem H***********, B*******platz **,
außerhalb der dort durch Bodenmarkierungen angeordneten Schrägparkordnung und
zwar parallel zum Fahrbahnrand unmittelbar hinter einem Behindertenparkplatz
abgestellt und damit die Zufahrt zu dieser Abstellfläche versperrt.
Er wurde von der Bezirkshauptmannschaft M mit einem im ordentlichen Verfahren
ergangenen Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 9 Abs 7 StVO mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft, weil er sein Fahrzeug zum Parken
entgegen der Regelung der Bodenmarkierungen aufgestellt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. In
dieser bringt der Beschuldigte vor, beim Abstellort seines Fahrzeuges habe es
sich nicht um einen gekennzeichneten Parkplatz gehandelt, das Abstellen
außerhalb und nicht entgegen der Bodenmarkierung sei nicht nach § 9 Abs 7 StVO
strafbar. Er ersuche deshalb um Aufhebung des Straferkenntnisses.
Die Behörde erster Instanz hat dem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen
Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.
Dieser hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs 7 StVO haben dann, wenn die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten
oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt wird, die Lenker die Fahrzeuge
dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für
mehrspurige
Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.
Durch Bodenmarkierungen kann das Aufstellen von Fahrzeugen an Stellen verboten
werden, wo es nach dem Gesetz erlaubt wäre (z.B. durch Zickzacklinien gemäß § 55 Abs 4 zweiter Satz iVm § 24 Abs 3 lit a StVO) und kann umgekehrt das Halten und Parken erlaubt werden, wenn es nach dem Gesetz verboten wäre (zB auf Gehsteigen,
in der Mitte von Plätzen oder gemäß § 24 Abs 2 StVO abweichend von den dort
genannten gesetzlichen Verboten). Es kann auch durch Anordnung einer Schrägparkordnung nur die Art der Aufstellung von Fahrzeugen abweichend von der
allgemeinen Regelung des § 23 Abs 2 StVO vorgeschrieben werden. Die normative
Wirkung der Bodenmarkierung erstreckt sich in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich, der von der Bodenmarkierung (zumindest teilweise) umschlossen ist,
außerhalb des Bereiches gelten hingegen, sofern nicht andere Anordnungen
verordnet und kundgemacht sind, die gesetzlichen Regeln für das Halten und Parken von Fahrzeugen, also die gesetzlichen Gebote nach § 24 Abs 1
und 3 und § 23 Abs 1 und 2 StVO.
Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug im gegenständlichen Fall zur Gänze außerhalb
der Schrägparkordnung aufgestellt. Sein Verhalten hat nicht gegen § 9 Abs 7
StVO, die als im Sinn des § 44a Z 2 VStG herangezogene verletzte
Vorschrift,
verstoßen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.