TE UVS Niederösterreich 1994/10/11 Senat-ME-93-048

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Spruch

Herr G K, **19** geb, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M

vom ***199*, GZ 3-****-9*, betreffend Bestrafung nach § 9 Abs 7 iVm

§ 99 Abs 3

lit a StVO 1960, fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ entscheidet durch das Mitglied Dr M

über diese Berufung wie folgt

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge

gegeben und der

erstinstanzliche Bescheid behoben.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Dem Berufungswerber wurde mit einer Anzeige eines Sicherheitswachebeamten zur Last gelegt, er habe seinen Klein-LKW am ***199* in der Zeit von **** Uhr bis

**** Uhr in S* P***** auf dem Parkplatz vor dem H***********, B*******platz **,

außerhalb der dort durch Bodenmarkierungen angeordneten Schrägparkordnung und

zwar parallel zum Fahrbahnrand unmittelbar hinter einem Behindertenparkplatz

abgestellt und damit die Zufahrt zu dieser Abstellfläche versperrt.

 

Er wurde von der Bezirkshauptmannschaft M mit einem im ordentlichen Verfahren

ergangenen Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 9 Abs 7 StVO mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft, weil er sein Fahrzeug zum Parken

entgegen der Regelung der Bodenmarkierungen aufgestellt habe.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. In

dieser bringt der Beschuldigte vor, beim Abstellort seines Fahrzeuges habe es

sich nicht um einen gekennzeichneten Parkplatz gehandelt, das Abstellen

außerhalb und nicht entgegen der Bodenmarkierung sei nicht nach § 9 Abs 7 StVO

strafbar. Er ersuche deshalb um Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

Die Behörde erster Instanz hat dem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen

Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Dieser hat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs 7 StVO haben dann, wenn die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten

oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt wird, die Lenker die Fahrzeuge

dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für

mehrspurige

Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.

 

Durch Bodenmarkierungen kann das Aufstellen von Fahrzeugen an Stellen verboten

werden, wo es nach dem Gesetz erlaubt wäre (z.B. durch Zickzacklinien gemäß § 55 Abs 4 zweiter Satz iVm § 24 Abs 3 lit a StVO) und kann umgekehrt das Halten und Parken erlaubt werden, wenn es nach dem Gesetz verboten wäre (zB auf Gehsteigen,

in der Mitte von Plätzen oder gemäß § 24 Abs 2 StVO abweichend von den dort

genannten gesetzlichen Verboten). Es kann auch durch Anordnung einer Schrägparkordnung nur die Art der Aufstellung von Fahrzeugen abweichend von der

allgemeinen Regelung des § 23 Abs 2 StVO vorgeschrieben werden. Die normative

Wirkung der Bodenmarkierung erstreckt sich in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich, der von der Bodenmarkierung (zumindest teilweise) umschlossen ist,

außerhalb des Bereiches gelten hingegen, sofern nicht andere Anordnungen

verordnet und kundgemacht sind, die gesetzlichen Regeln für das Halten und Parken von Fahrzeugen, also die gesetzlichen Gebote nach § 24 Abs 1

und 3 und § 23 Abs 1 und 2 StVO.

 

Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug im gegenständlichen Fall zur Gänze außerhalb

der Schrägparkordnung aufgestellt. Sein Verhalten hat nicht gegen § 9 Abs 7

StVO, die als im Sinn des § 44a Z 2 VStG herangezogene verletzte

Vorschrift,

verstoßen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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