RS UVS Niederösterreich 1993/06/29 Senat-NK-92-415

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Rechtssatz

Ein Fahrzeug ist nur dann entgegen den Bodenmarkierungen aufgestellt, wenn der Abstellplatz durch Bodenmarkierungen als Parkfläche bzw Abstellfläche gekennzeichnet ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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