RS UVS Niederösterreich 1994/10/11 Senat-ME-93-048

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Rechtssatz

Die normative Wirkung der Bodenmarkierung erstreckt sich in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich, der von der Bodenmarkierung (zumindest teilweise) umschlossen ist, außerhalb des Bereiches gelten hingegen, sofern nicht andere Anordnungen verordnet und k

 

 

undgemacht sind, die gesetzlichen Regeln für das Halten und Parken

von Fahrzeugen, also die gesetzlichen Gebote nach  §24  Abs1  und  3

und  §23  Abs1  und  2  StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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