Wird im Laufe des Berufungsverfahrens festgestellt, daß der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf ... "das Fahrzeug innerhalb der deutlich sichtbar angebrachten Bodenmarkierung zum Halten abgestellt zu haben ..." und diese Bodenmarkierungen an der Tatörtlichkeit jedoch nicht verordnet sind, mangelt es diesem Vorwurf an der entsprechenden rechtlichen Grundlage (Einstellung des Verfahrens).