Mit angefochtenen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom jeweils 5.3.2013, Zlen. 300-309-2013 (zu 1.) und 300-728-2013 (zu 2.) wurde der Berufungswerber (unter vollständiger Anführung des Tatvorwurfs) schuldig erkannt, er habe als Auskunftspflichtiger seiner Mitwirkungspflicht nach § 9 des Bundesstatistikgesetzes nicht Folge geleistet, weil er die Befragungen (die ?Erhebungsformulare?) der Bundesanstalt Statistik Österreich über die ?Konjunkturstatistik im Produzierende... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als verantwortlicher Schiffsführer des Motorgüterschiffes (MGS) ?E' (NL) am 27.8.2004 von 20.45 Uhr bis 21.55 Uhr obgenanntes MGS in Wien 20, Donaustrom, am rechten Donauufer in Höhe Strom-km 1931, 500 im Bereich der Grenzkontrolllände verheftet gehabt, obwohl der Bereich des rechten Donauufers von Strom-km 1931,170 bis 1931,560 aufgrund der Verordnung des Bundesministers für VTI, GZ: 590.0... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als verantwortlicher Schiffsführer des Motorgüterschiffes (MGS) ?E' (NL) am 27.8.2004 von 20.45 Uhr bis 21.55 Uhr obgenanntes MGS in Wien 20, Donaustrom, am rechten Donauufer in Höhe Strom-km 1931, 500 im Bereich der Grenzkontrolllände verheftet gehabt, obwohl der Bereich des rechten Donauufers von Strom-km 1931,170 bis 1931,560 aufgrund der Verordnung des Bundesministers für VTI, GZ: 590.0... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer die im Ortsgebiet zulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten hat und diese Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der Probezeit des ausgestellten Führerscheines begeht, so hat sich der Lenker binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen und verlängert sich nunmehr die Probezeit mit Anordnung der Nachschulung jeweils um ein weiteres Jahr oder beginnt eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Steht aufgrund einer rechtkräftigen Strafverfügung fest, dass der Beschuldigte wegen nicht ordnungsgemäßem Lenken einen Verkehrsunfall verschuldete, danach die Verständigungs- und Meldepflicht gemäß § 4 StVO nicht einhielt und überdies wegen dieses Vorfalles mit Urteil des Landesgerichtes von Klagenfurt vom 17.1.2003 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach den §§ 88 Abs 1 und Abs 4 (zweiter Deliktsfall) StGB schuldig erkannt und über ihn eine unbedingte Geldstrafe ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S GesmbH mit dem Sitz in J, in Punkt 1.) eine Übertretung der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 17 der KJBG-VO (Bedienen eines Bauaufzuges durch den Lehrling im ersten Lehrjahr, M K) und in Punkt 2.) eine Übertretung des § 7 Z 3 KJBG-VO (ungesicherte Dacharbeiten durch den gleichen Lehrling) zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen in Punkt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschäftigung Jugendlicher auf Dächern ist nach dem Wortlaut des § 7 Z 1 KJBG-VO nur unter der Voraussetzung verboten, dass nach der Art der Arbeit keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden müssen und auch nicht getroffen sind. Daher gilt das Beschäftigungsverbot nur für solche Dacharbeiten, bei denen technische Absturzsicherungen im Sinne der §§ 7 bis 10 bzw. 87 und 88 BauV (Dachschutzblenden, Dachfanggerüste etc) weder gesetzlich erforderlich, noch ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 7 StVO kann nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn soweit als umschrieben (Sicherheitsabstand) rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; das Verbot der Beschädigung von rechts der Fahrbahn befindlichen Sachen läßt sich daraus nicht ableiten (vgl. VwGH 10.10.1995, Zahl: 95/02/... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte bezieht sich in den niederschriftlich festgehaltenen Berufungsgründen - offenbar trotz, wie zu unterstellen ist, gegebener Anleitung durch die belangte Behörde iSd § 51 Abs.3 VStG - maßgeblich auf Vorfälle, die keinen Zusammenhang mit dem gegenständlich inkriminierten Sachverhalt erkennen lassen. Lediglich im Schlußteil seines Vorbringens ist eine, wenngleich indifferente Bezugnahme auf "Kühlgeräte" enthalten und kann im Zweifel zu seinen Gunsten nicht ausgesch... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen: "Sie haben über einen nicht näher zu bestimmenden Zeitraum, jedenfalls aber bis zum 16.11.1994 in Ihrer Arztpraxis in H als praktizierender Arzt trotz Anfallen von gefährlichen Abfällen, 1) diesen Umstand nicht dem Landeshauptmann gemeldet, und 2) keine Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle geführt bzw. den Behörden auf deren Verlangen keine Auskunft erteilt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erstbehörde hat im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses weder zum Ausdruck gebracht, wie weit rechts der Beschuldigte damals gefahren ist noch ausgesagt, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war. Sie hat lediglich einen bestimmten Erfolg - im gegenständlichen Fall das Auffahren auf einen auf der Fahrbahn abgestellten Pkw - in Strafe gezogen. Sie hat dabei übersehen, daß der § 7 Abs. 1 StVO nicht die Verursachung eines bestimmten Erfolges sanktioniert, sondern Verha... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat Ihnen mit der Strafverfügung vom 8. Jänner 1991, xx, zur Last gelegt, Sie wären am 26. November 1990 um 14,38 Uhr im Ortsgebiet von xx auf der Kreuzung der xx mit der xx in Fahrtrichtung xx mit dem PKW KZ xx 1) nicht im Sinne der für das Einordnen zur Weiterfahrt angebrachten Richtungspfeile gefahren und hätten 2) die Sperrlinie überfahren. Daher hat die Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich Teil 1) gemäß §9 Abs6 iVm §99 Abs3 lita der StVO 1960 eine Geldstra... mehr lesen...
Rechtssatz: In der Tat, nach einer Kreuzung - nachdem in der linken Abbiegespur geradeaus weitergefahren worden war - die Sperrlinie überfahren zu haben, um von der Gegenfahrbahn auf den rechten Fahrstreifen zurückzugelangen, kann allenfalls ein geringfügiges Verschulden (mit unbedeutenden Folgen) erblickt werden, zumal es ja gerade darum ging, wieder auf die nach §7 StVO gebotene Fahrseite zurückzukehren. Daher liegen die Voraussetzungen des §21 Abs1 VStG vor und es war von der Verhängung... mehr lesen...