Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Mag. Dr. Tessar über die Berufung des Herrn Karel N gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk vom 2. November 2004, Zl. MBA 20 - S 7068/2004, wegen Übertretung des § 7.02 Z 1 lit b Wasserstraßen-Verkehrsordnung i.d.F. BGBl. Nr. 504/1994 - WVO i. V.m. § 42 Abs 1 Schifffahrtsgesetz, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
?Sie haben als verantwortlicher Schiffsführer des Motorgüterschiffes (MGS) ?E' (NL) am 27.8.2004 von 20.45 Uhr bis 21.55 Uhr obgenanntes MGS in Wien 20, Donaustrom, am rechten Donauufer in Höhe Strom-km 1931, 500 im Bereich der Grenzkontrolllände verheftet gehabt, obwohl der Bereich des rechten Donauufers von Strom-km 1931,170 bis 1931,560 aufgrund der Verordnung des Bundesministers für VTI, GZ: 590.005/02-II/20/01 vom 10.7.2001 mit Wirksamkeit vom 1.8.2001 als Grenzkontroll- bzw. Zolllände festgelegt wurde und dies auch durch deutlich sichtbar angebrachte Schifffahrtszeichen gem. § E 5 der Anlage 7 der WVO (Erlaubnis zum Stillliegen-Ankern und Festmachen) in Verbindung mit § E.5.3 leg cit (Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stillliegen dürfen ?III') in Verbindung mit der Zusatztafel (nur für die Grenzkontrolle und Zollabfertigung) erkenntlich gemacht war und von Ihnen zu dieser Zeit keine Grenzkontrolle bzw. Zollabfertigung gewollt war. Die Grenzabfertigung des obgenannten MGS erfolgte erst am 28.8.2004 um 12.15 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 7.02 Zif. 1 lit b der Wasserstraßen-Verkehrsordnung ? WVO, BGBl. Nr. 265/1993 idgF in Verbindung mit § 42 Abs 1 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 72/1997 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 105,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 42 Abs 1 des Schifffahrtsgesetzes leg cit?
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er beim Anlegen des Schiffes nicht gewusst hatte, dass der Lotse an diesem Tag nicht kommen werde. Der Umstand, dass das Schubboot ?Sp" nur mit großer Mühe anlegen habe können, sei auch darauf zurückzuführen gewesen, dass an der oberen Seite des Anlegeplatzes ein slowakisches Schubboot und an der unteren Seite das vom Berufungswerber gelenkte Schiff jeweils auf einer Länge von etwa 20 Meter ?auf der Mauer" gelegen seien. Die Distanz zwischen dem vom Berufungswerber gelenkten Schiff und dem obbezeichneten slowakischen Schubboot habe etwa 200 Meter betragen. Außerdem sei der Lenker des Schubbootes ?Sp" nur mangelhaft zur Durchführung des gegenständlichen Schiffsmanövers befähigt gewesen. Die Bestrafung sei deshalb unberechtigt, da den Berufungswerber kein Verschulden am Sachverhalt treffe.
In dem dem Berufungsschriftsatz beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt erliegt eine mit 6.8.2004 datierte Anzeige. In dieser wird u.a. ausgeführt wie folgt:
?Am 27.8.2004, um 20.45 Uhr, bemerkte die Besatzung des Polizeibootes Wien, (RvI. S und RvI. Z) im Rahmen des Flussstreifendienstes, das an der Tatörtlichkeit verheftete Motorgüterschiff E. Es handelt sich dabei um die Grenzkontrolllände. Durch die genannte Besatzung des Polizeibootes wurde mit dem angezeigten Schiffsführer Kontakt aufgenommen und dieser angewiesen, die Grenzkontrolllände zu verlassen, da er momentan keine Grenzkontrolle wolle. Die Grenzkontrollstelle ist durch deutlich sichtbare Schifffahrtszeichen, gemäß § E.5 (Erlaubnis zum Stillliegen ? Ankern und Festmachen) i.V.m. § E5.3 (Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stillliegen dürfen ?III" i.V.m. der Zusatztafel (?nur für Grenzkontrolle und Zollabfertigung) kundgemacht. In weiterer Folge wurde der Umstand mir mitgeteilt, dass dem Schiffsführer die Anweisung gegeben wurde, dieser jedoch keine Anstalten machte, die Grenzkontrolllände zu verlassen. Ich begab mich mit GrI. St am 27.8.2004, um 21.55 Uhr, nochmals zu dem genannten Schiff und stellte fest, dass das Schiff immer noch verheftet an der Grenzkontrolllände lag. Von uns wurde das Schiff betreten und festgestellt, dass der Schiffsführer und seine Gattin vor dem Fernseher saßen und, wie bereits beschrieben, keinerlei Anstalten machte, die Lände zu verlassen. Zum Sachverhalt befragt, gab der angezeigte Schiffsführer N in sehr unhöflicher Weise uns zu verstehen, dass er nicht von der Lände wegfahren will. Dabei gab er sinngemäß an:
`Warum soll ich die Lände verlassen. Es ist kein Platz. Ich warte nur auf den Lotsen. Wenn der Lotse noch nicht da ist, mache ich eben ohne dem Lotsen eine Grenzabfertigung. Außerdem gehört es auch zur Grenzkontrolle, wenn ich auf den Lotsen warte. ´
Zu bemerken ist, dass zum Zeitpunkt unseres Einschreitens das Motorgüterschubschiff SP mit Warenboot DE1, nur unter größter Mühe an der Grenzkontrolllände anlegen konnte. Somit hat der verantwortliche Schiffsführer das Schiffszeichen insofern nicht beachtet, da er das Motorgüterschiff zum Zwecke des Stillliegens, um den Lotsen zu erwarten, am Ufer verheftet und damit andere Wasserfahrzeuge darin behindert, die vorgesehene Grenzkontrolle zu gefahrlos zu benützen.
Nach unserem zweiten Einschreiten, legte der Angezeigte mit seinem Schiff ab und gab die Grenzkontrolllände wieder frei. Die Grenzabfertigung des gegenständlichen Schiffes erfolgte erst am 28.8.2004 um 12.15 Uhr."
Mit Strafverfügung vom 20.9.2004 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, § § 7.02 Z 1 lit b Wasserstraßen-Verkehrsordnung i. d.F. BGBl. Nr. 504/1994 ? WVO in Verbindung mit § 42 Abs 1 Schifffahrtsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 151/2004 verletzt zu haben. Mit Schriftsatz vom 22.10.2004 erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch. In diesem führte der Berufungswerber aus, dass er das Schiff am 27.8.2004 zum Zwecke der Revision an der Grenzkontrolllände festgemacht habe. Sein Lotse hätte um 19.00 Uhr an Bord kommen sollen. Der Berufungswerber habe sein Schiff samt dem Vorschiff absichtlich nur etwa in der Länge von 20 Metern an die Mauer gelegt, da er dadurch genug Platz für andere Schiff lassen habe wollen. Es komme nämlich öfters vor, dass die Lotsen zu spät kommen. Ohne einen Lotsen könne aber keine Grenzkontrolle durchgeführt werden. In weiterer Folge habe ein slowakischer Schubverband beim Anlegen Schwierigkeiten gehabt, zumal am anderen Ende der Mauer ebenfalls ein Schubverband angelegt gehabt hatte. Auch dieser habe lediglich in der Länge von etwa 20 Metern die Mauer in Beschlag genommen. Es seien also 300 Meter für das Anlegen von Schiffen frei geblieben. Es sei danach die Wasserpolizei gekommen, welche ihn zum Aufsuchen eines anderen Anlegeplatzes aufgefordert habe. Der Berufungswerber habe mitgeteilt, dass der Lotse jeden Moment kommen würde. Da der Lotse auch eine Stunde danach noch nicht erschienen sei, habe er sein Schiff gegen 22.00 Uhr abgelegt. Der Lotse sei erst am nächsten Tag gegen 11.00 Uhr gekommen. Diesem Einspruch wurde die Erklärung von Herrn Jonas C beigelegt, in welcher dieser ausführte, am 27.8.2004 um 19.00 Uhr als Lotse auf die gegenständliche Grenzkontrolllände bestellt gewesen zu sein. Er sei aber, ohne dies zuvor dem Berufungswerber mitgeteilt zu haben, erst am nächsten Tag erschienen.
Mit Schriftsatz vom 14.6.2005 teilte das Bundesministerium für Schifffahrtsrecht mit, dass aufgrund des § 43 Abs 4 Schifffahrtsgesetz kein zwischenstaatliches Abkommen mit den Niederlanden abgeschlossen wurde.
Am 16.8.2005 teilte Herr L, ein Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie ? Oberste Schifffahrtsbehörde, telefonisch mit, dass es kein Abkommen im Sinne des § 43 Abs 4 Schifffahrtsgesetz gebe. Mit E-Mail vom 21.9.2005 gab die Bundespolizeidirektion Wien zum Ersuchen des erkennenden Senates auf Bekanntgabe, aufgrund welcher Verbotsnorm der Berufungswerber das Motorgüterschiff nicht an der Tatörtlichkeit verheften hätte dürfen, eine Stellungnahme ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf verschiedenste Weise versucht worden sei, die Strafbarkeit des Stillliegens an der Grenzkontrolllände zu eruieren. Durch kundgemachte Schifffahrtszeichen (E.5) sei ausdrücklich ein Stillliegen an der Lände erlaubt und sei zusätzlich die Höchstzahl der nebeneinander liegenden Fahrzeuge geregelt (E.5.3). Die angebrachte Zusatztafel ?nur für die Grenzkontrolle und Zollabfertigung" würde eine Einschränkung darstellen, woraus lediglich ein zeitlich begrenzter Rahmen des Stillliegens, nämlich die Dauer der amtlichen Tätigkeit, abzuleiten sei. Die erwähnte Zusatztafel würde in der Form und im Inhalt dem 2. Teil der Anlage 7 zur W-VO entsprechen. Eine andere Norm, auf welche ein Stillliegeverbot gestützt werden könnte, sei nicht bekannt.
DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT
ERWOGEN:
Gemäß § 43 Abs 4 Schifffahrtsgesetz kann, soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung des Erhebungsmaterials abgetreten werden. Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine ausländische Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied, das den Hauptwohnsitz in Österreich hat, wegen einer im Ausland begangenen Übertretung gegen die die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, als ob die Übertretung im Inland begangen worden wäre.
Da ein Abkommen i.S.d. § 43 Abs 4 Schifffahrtsgesetz von der Republik Österreich bislang nicht geschlossen worden ist, war daher die Erstbehörde zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens zuständig.
§ 25 Schifffahrtsgesetz lautet wie folgt:
?(1) Schifffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen, Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen, dass sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als Schifffahrtszeichen aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, dass sie den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) An den Schifffahrtszeichen können durch Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden, die das Schifffahrtszeichen erläutern, erweitern oder einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile der Schifffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Schifffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.
(3) Durch Verordnung sind Form, Aussehen, Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der Schifffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter Beachtung zwischenstaatlicher
Vereinbarungen zu regeln."
Gemäß § 42 Abs 1 Schifffahrtsgesetz begeht, wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
§ 7.02 der aufgrund § 25 Abs 3 Schifffahrtsgesetz erlassenen Wasserstraßen-Verkehrsordnung in der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 504/1994 lautet:
?Stillliegen
1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
a) auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
b)
auf von den zuständigen Behörden bestimmten Strecken;
c)
auf Strecken, die durch das Zeichen A.5 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht;
d)
unter Brücken und Überspannungen;
e)
im Bereich von Fahrwasserengen gemäß § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
f)
an Mündungen von Nebenwasserstraßen;
g)
in der Fahrlinie von Fähren;
h)
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen oder beim Ablegen benützen;
i) auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) bezeichnet sind;
j) neben einem Fahrzeug, dass das Zeichen gemäß § 3.47 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
k) auf Wasserflächen, die durch das Zeichen A.5.1 (Anlage 7) bezeichnet sind und deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.
2. Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen gemäß Z 1 lit a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf Liegeplätzen stillliegen, die durch eines der Zeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03 bis 7.06 einzuhalten."
§ 7.03 Wasserstraßen-Verkehrsordnung i.d.F. BGBl. Nr. 504/1994
lautet:
?Ankern
1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
a) auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
b) auf Strecken, die durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
2. Auf Abschnitten, auf denen das Ankern gemäß Z 1 lit a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken ankern, die durch das Zeichen E.6 (Anlage 7) bezeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht."
§ 7.04 Wasserstraßen-Verkehrsordnung i.d.F. BGBl. Nr. 504/1994
lautet:
?Festmachen
1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
a) auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
b) auf Strecken, die durch das Zeichen A.7 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
2. Auf Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer gemäß Z 1 lit a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken festmachen, die durch das Zeichen E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind,
und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
3. Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Metallleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benützt werden."
§ 7.05 Wasserstraßen-Verkehrsordnung i.d.F. BGBl. Nr. 504/1994
lautet:
?Liegeplätze
1. Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stillliegen, auf der das Zeichen steht.
2. Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.1 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.
3. Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.2 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, die durch die zwei in Metern angegebenen Entfernungen, gemessen vom Zeichen, begrenzt wird.
4. Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.3. (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stillliegen, als auf dem Zeichen in römischen Ziffern angegeben ist.
5. Auf Liegeplätzen müssen Fahrzeuge, soweit nicht andere Bestimmungen gelten, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, und nebeneinander längs dem Ufer stillliegen.
6. Zusätzlich zu den Uferzeichen kann ein Liegeplatz durch folgende schwimmende Zeichen gekennzeichnet sein:
a) an der rechten Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.5 (Anlage 8);
b) an der linken Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.6 (Anlage 8).
Diese schwimmenden Zeichen trennen das Fahrwasser von den Liegeplätzen."
§ 7.06 Wasserstraßen-Verkehrsordnung i.d.F. BGBl. Nr. 504/1994
lautet:
?Liegeplätze für bestimmte Arten von Fahrzeugen
Auf Liegeplätzen, die durch eines der Zeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht."
In der Anlage 7 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung i.d.F. BGBl. Nr. 504/1994, werden die Schifffahrtszeichen normiert. Demnach bringt das Schifffahrtszeichen ?A.5" ein ?Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer, § 7.02)", das Schifffahrtszeichen ?E.5" eine ?Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer, §§ 7.02 und 7.05)" und das Schifffahrtszeichen ?E.5.3" die ?Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stillliegen dürfen (§ 7.05)", das Schifffahrtszeichen ?E.6" ?die Erlaubnis, zu Ankern (§ 7.03) und Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen (§ 6.18)", das Schifffahrtszeichen ?E.7" eine ?Erlaubnis am Ufer festzumachen (§ 7.03)" und das Schifffahrtszeichen ?E.7.1" ?einen Liegeplatz, der für das Laden und Entladen von Landfahrzeugen vorgesehen ist (die maximale Dauer des Liegens ist auf einer Tafel unter dem Schild angegeben)" zur Kenntnis.
Gemäß dem ersten Satz des zweiten Teils dieser Anlage 7 dürfen die im ersten Teil dieser Anlage bezeichneten Hauptzeichen (dies sind Verbotszeichen ? A.x, Gebotszeichen ? B.x, Zeichen für Einschränkungen ? C.x, empfehlende Zeichen ? D.x und Hinweiszeichen ? E.x) durch bestimmte näher bezeichnete Zusatzzeichen ergänzt werden. Gemäß Punkt 4 des 2. Teiles dieser Anlage stellte die Angabe von Erklärungen oder Hinweisen auf einer rechteckigen Tafel ein Zusatzzeichen dar. Unbestritten ist und teilt der Berufungswerber in seinem eigenen Vorbringen mit, dass er als Schiffsführer des gegenständlichen Schiffs dieses zum Tatzeitpunkt an der gegenständlichen Grenzkontrolllände (auf einer Länge von etwa 20 Metern) festgemacht hatte, obgleich er an diesem Tag keine Grenzkontrolle durchführen hatte lassen; wurde doch erst am nächsten Tag die gebotene Grenzkontrolle durchgeführt. (Eine Zollabfertigung ist seit der letzten EU-Erweiterung am gegenständlichen Ort nicht mehr vorgesehen.)
Im Übrigen steht aufgrund der Anzeige und dem Schriftsatz des Schifffahrtspolizeikommandos Brigittenau vom 21.9.2005 fest, dass vor der gegenständlichen Grenzkontrolllände deutlich die Schifffahrtshinweiszeichen E.5 (Erlaubnis zum Stillliegen- Ankern und Festmachen ? Anlage 7), E.5.3 (Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stillliegen dürfen ?III" ? Anlage 7) und die Zusatztafel (?nur für die Grenzkontrolle und Zollabfertigung) kundgemacht worden sind.
Es steht daher fest, dass das gegenständliche Schiff zum gegenständlichen Zeitpunkt an der obbezeichneten Grenzkontrolllände verankert gewesen war, obgleich infolge Nichterscheinen des Lotsens eine unverzügliche Grenzabfertigung nicht möglich war.
Im gegenständlichen Fall stellt sich somit die Frage, ob das Stillliegen des gegenständlichen Schiffes an der obbezeichneten Grenzkontrolllände verboten war.
Es ist daher zu prüfen, ob aus der Anbringung der Hinweiszeichen E.5 (Anhang 7) und E.5.3 (Anhang 7) und der zusätzlichen Anbringung einer Zusatztafel mit dem Wortlaut ?nur für die Grenzkontrolle und Zollabfertigung" oder aus anderen Rechtsnormen ein derartiges Verbot zum Stillliegen von Fahrzeugen, welche nicht unverzüglich einer Grenzkontrolle unterzogen werden sollen, abgeleitet werden kann.
Zur Klärung dieser Frage ist vorerst die rechtliche Qualität von Zusatzzeichen zu klären. In der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Wasserstraßen-Verkehrsordnung i.d.F. BGBl. Nr. 504/1994 werden insgesamt fünf verschiedene Hauptzeichen angeführt, unter bzw. neben welchen näher bestimmte Zusatzzeichen angebracht werden dürfen. Es ist daher davon auszugehen, dass Zusatzzeichen keinen eigenständigen Regelungsgehalt haben, sondern nur einen durch ein Hauptzeichen kundgemachten Regelungsinhalt näher konkretisieren bzw. allenfalls einschränken (vgl. auch Muzak G.; Österreichisches, Europäisches und Internationales Binnenschifffahrtsrecht, Wien 2004, S. 268)
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob durch die Anbringung der Hinweiszeichen E.5 (Anhang 7) und E.5.3 (Anhang 7) ein Verbot erlassen bzw. kundgemacht zu werden vermag.
Nach Ansicht des erkennenden Senats vermag durch ein Hinweiszeichen E.5 (Anhang 7) oder E.5.x (Anhang 7) kein Stillliegeverbot kundgemacht zu werden.
Dies erstens deshalb, da aus der Wortwahl des § 7.02 Z 1 erste Zeile Wasserstraßen-Verkehrsordnung i.d.F. BGBl. Nr. 504/1994 (?Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen") abzuleiten ist, dass in dieser Bestimmung alle Stillliegeverbote abschließend aufgezählt sind. Diese Auslegung hat wieder zur Folge, dass mangels einer diesbezüglichen Nennung in § 7.02 Z 1 leg cit mit der Aufstellung eines Hinweiszeichens E.5 (Anhang 7) oder E.5.x (Anhang 7) kein Stillliegeverbot normiert werden kann.
Zu diesem Ergebnis hat man unabhängig von der eine
abschließende Aufzählung nahe legenden Formulierung auch deshalb zu gelangen, da in § 7.02 Z 2 leg cit ausdrücklich auf die §§ 7.03 bis 7.06 leg cit verwiesen wird. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei der Erlassung des § 7.02 leg cit es übersehen hatte, dass es zusätzlich zu den in § 7.02 Z 1 leg cit normierten Stillliegeverbotstatbeständen auch noch in § 7.05 bzw. § 7.06 leg cit Stillliegeverbote normiert werden. Diese Auslegung, wonach die Stillliegeverbote in § 7.02 Z 1 leg cit abschließend aufgezählt sind, ist aber nur haltbar, wenn es sich als richtig erweist, dass im Falle des Nichtvorliegens eines der in § 7.02
Z 1 leg cit genannten Sachverhalte die Aufstellung eines Hinweiszeichens E.5 (Anhang 7) oder E.5.x (Anhang 7) allein keine Kundmachung eines Liegeplatzes i.S.d. § 7.05 bzw. § 7.06 leg cit bewirkt, und dass daher in solch einem Fall auch nicht die Bestimmungen des § 7.05 bzw. § 7.06 leg cit einzuhalten sind. Mit anderen Worten formuliert ist diese Auslegung nur dann haltbar, wenn die §§ 7.02, 7.05 und 7.06 Wasserstraßen-Verkehrsordnung dahingehend auszulegen sind, dass mit der Anbringung des Schifffahrtszeichens E.5 (Anlage 7) bzw. E.5.x (Anlage 7) nur dann ein Liegeplatz i.S.d. § 7.05 bzw. 7.06 leg cit kundgemacht wird, wenn der durch dieses Schifffahrtszeichen (E.5 bzw. E.5.x) bezeichnete Bereich in einem Wasserstraßenabschnitt liegt, in welchem (abgesehen vom durch dieses Schifffahrtszeichen E.5 bzw. E.5.x bezeichneten Bereich) das Stillliegen von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen i.S.d. Bestimmung des § 7.02 Z 1 leg cit untersagt ist. Im Falle des Nichtvorliegens eines Stillliegeverbotstatbestands i.S.d. § 7.02 Z 1 leg cit sind dagegen trotz einer allfälligen Anbringung von Schifffahrtszeichens gemäß E.5 (Anlage 7) bzw. E.5.x (Anlage 7) die Bestimmungen der § 7.05 bzw. § 7.06 leg cit unbeachtlich.
Nach Ansicht des erkennenden Senats spricht der Umstand, dass die Bestimmungen der §§ 7.02, 7.03 und 7.04 leg cit stets nach demselben Muster aufgebaut sind, für die Richtigkeit der obangeführten Auslegung der §§ 7.02, 7.05 und 7.06 leg cit und der Annahme, dass im Falle des Nichtvorliegens eines der in § 7.02 Z 1 leg cit genannten Sachverhalte die Aufstellung eines Hinweiszeichens E.5 (Anhang 7) oder E.5.x (Anhang 7) allein keine Kundmachung eines Liegeplatzes i.S.d. § 7.05 bzw. § 7.06 leg cit bewirkt. In der Ziffer 1 dieser Bestimmungen werden nämlich jeweils (abschließend alle) Stillliege-, Anker- oder Festmachverbotstatbestände angeführt. In der jeweiligen Ziffer 2 dieser §§ 7.02, 7.03 und 7.04 leg cit wieder werden stets Hinweiszeichen i.S.d. Anhangs 7 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (E.5, E.5.x, E.6, E.7) bezeichnet, deren Relevanz darin liegt, eine Ausnahme von einem der in der jeweiligen Ziffer 1 dieser Bestimmungen bezeichneten Stillliege-, Anker- oder Festmachverbotstatbeständen kundzumachen. Da zudem
jedenfalls den in § 7.03 Z 2 und § 7.04 Z 2 leg cit genannten Hinweiszeichen (E.6 und E.7) und zwei der in § 7.02 Z 2 leg cit genannten Hinweiszeichen (E.6 und E.7) ausschließlich die Funktion der Ausnahmeregelung von einem grundsätzlich geltenden Verbot zukommt, erscheint mangels einer eindeutigen gegenteiligen Regelung die Folgerung zulässig, dass auch durch das dritte im § 7.02 Z 2 leg cit bezeichneten Hinweiszeichen (E.5 bzw. E.5.x) lediglich eine Ausnahme von einem grundsätzlich geltenden Verbot (Stillliegeverbot) normiert wird. (So ergibt sich auch aus dem European code for inland waterways i.d.F. 2002 [CEVNI Rev. 2] keinerlei eindeutiger Beleg für die Annahme, dass durch die Aufstellung des Hinweiszeichens E.5 [Anlage 7 dieses Codes] auch im Falle des Nichtvorliegens eines der in diesem Reglement ausdrücklich aufgezählten Stillliegetatbestände [vgl. Art. 7.02 Z1 dieses Codes] ein Stillliegeverbot erlassen werden kann.)
Für diese Auffassung ist zudem auch ins Treffen zu führen, dass es einen völligen Systembruch darstellen würde anzunehmen, dass durch das Zeichen E.5 (Anlage 7) je nach dem, ob dieses einen Liegeplatz bezeichnet, welcher in einem Abschnitt liegt, für welchen ein Stillliegegebot i.S.d. § 7.02 Z 1 leg cit erlassen worden ist, oder
einen Liegeplatz bezeichnet, welcher nicht in solch einem Abschnitt liegt, einmal ein eine Ausnahme von einem Verbot kundmachendes Hinweiszeichen (vgl. § 7.02 Z 2 leg cit) und ein andermal ein ein eigenständiges Verbot kundmachendes Zeichen darstellt; einmal würde daher durch das Zeichen E.5 (Anlage 7) die Ausnahme von einem Verbot und an andermal würde durch dieses Zeichen ein Verbot kundgemacht werden. Solche janusköpfigen
Verkehrszeichen gibt es in der übrigen Rechtsordnung nicht. Da aber derartige janusköpfige Verkehrszeichen zumindest sonst nicht üblich sind, ist wohl im Zweifel auch anzunehmen, dass die Wasserstraßen-Verkehrsordnung auch mit dem Hinweiszeichen E.5 (Anlage 7) kein derartiges janusköpfiges Verkehrszeichen normiert hat.
Im Übrigen wäre nicht einzusehen, warum die Aufstellung des Hinweiszeichens E.7.1 (Anlage 7), durch welches ein nur bei Befolgung einer bestimmten Bedingung nutzbarer Liegeplatz kundgemacht wird, bei Würdigung der §§ 7.04 Z 2 und 7.04 Z 2 leg cit nur innerhalb eines Bereiches, für welchen ein Stillliegeverbot i. S.d. § 7.02 Z 1 leg cit oder ein Festmachverbot i.S.d. § 7.04 Z 1 leg cit kundgemacht ist, angebracht werden darf, hingegen die Aufstellung des Hinweiszeichens E.5.5 (Anlage 7), durch welches ebenfalls nur bei Befolgung einer bestimmten Bedingung nutzbarer Liegeplatz kundgemacht wird, auch außerhalb des Bereichs eines Stillliegeverbots i.S.d. § 7.02 Z 1 leg cit zulässig sein sollte. In Anbetracht der abschließenden Aufzählung der Stillliegeverbote in § 7.02 Z 1 leg cit und der obangeführten einheitlichen Regelungsstruktur der §§ 7.02, 7.03 und 7.04 leg cit erscheint es daher nicht vertretbar, dass dem Hinweiszeichen E 5 (Anlage 7) bzw. E 5.x (Anlage 7) außer seiner Funktion, eine Ausnahme von einem für einen bestimmten Abschnitt erlassenen Stillliegeverbot kundzumachen, auch die Funktion eines eigenständigen Stillliegeverbotszeichens zukommen sollte (wie diese etwa im Falle der Anbringung eines Hinweiszeichens E.5 oder E.5.x in einem Bereich, für welchen kein generelles Stillliegeverbot i.S.d. § 7.02 Z 1 leg cit erlassen worden ist, angenommen werden könnte). Ein zweites Argument für die Ansicht, dass durch das Hinweiszeichen E.5 (Anlage 7) bzw. E.5.x (Anlage 7) kein Stillliegeverbot normiert zu werden vermag, besteht zudem darin, dass durch ein Hinweiszeichen grundsätzlich kein Verbot oder Gebot kundgemacht wird. Als Hauptzeichen im Sinne des Anhangs 7 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung sind nämlich
Verbotszeichen (A.x), Gebotszeichen (B.x), Zeichen für Einschränkungen (C.x), empfehlende Zeichen (D.x) und Hinweiszeichen (E.x) normiert. Schon aus dieser Einteilung muss erschlossen werden, dass ein in dieser Anlage bezeichnetes Hinweiszeichen (grundsätzlich) kein Verbots- bzw. Gebotszeichen ist, zumal dieses Zeichen in diesem Fall unter den Verbots- oder Gebotszeichen angeführt wäre.
Für diese Deutung spricht auch der Umstand, dass auch die Straßenverkehrsordnung Vorschrifts- und Beschränkungszeichen (§ 52 lit a StVO), Gebotszeichen (§ 52 lit b StVO), Vorrangzeichen (§ 52 Abs c StVO), Hinweiszeichen (§ 53 StVO) und Zusatztafeln kennt und diese in derselben Reihenfolge als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung behandelt, und die Hinweiszeichen der Straßenverkehrsordnung keine eigenständigen Verbote bzw. Gebote kundmachen. Wenn durch ein Hinweiszeichen i.S.d. StVO nämlich ein Verbot oder Gebot zur Kenntnis gebracht wird, so wird ein solches Verbot oder Gebot niemals aufgrund der die Hinweiszeichenaufstellung legitimierenden Verordnung alleine bewirkt. Vielmehr setzt die Aufstellung eines Hinweiszeichens, durch welches ein Verbot oder Gebot kundgemacht wird, die Erlassung einer dieses Verbot oder Gebot aussprechenden generellen Norm (die ist üblicherweise eine Verordnung) voraus. Durch das Hinweiszeichen wird in diesem Fall regelmäßig nur der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung kundgemacht (vgl. z.B. die einem Hinweiszeichen ?Autobahn" [§ 53 Z 8a StVO] zugrundeliegende, auf Grundlage von § 46 Abs 3 bzw. § 46 Abs 4 lit e StVO erlassene Verordnung gemäß § 43 Abs 1 i. V.m. Abs 3 StVO, durch welche ein Straßenabschnitt zur Autobahn erklärt wird, oder die dem Hinweiszeichen ?Autostraße" [§ 53 Z 8c StVO] zugrundeliegende, auf Grundlage von § 47 i.V.m.
§ 46 Abs 3 bzw. § 46 Abs 4 lit e StVO erlassene Verordnung gemäß § 47 i.V.m. § 43 Abs 1 i.V.m. Abs 3 StVO, durch welche ein Straßenabschnitt zur Autostraße erklärt wird). In Anbetracht der faktisch übereinstimmenden Verkehrszeichenüberbegriffe in der Straßenverkehrsordnung und der Wasserstraßen-Verkehrsordnung muss daher insbesondere infolge der nahen Verwandtschaft der beiden Regelungsbereiche von einer weitgehenden Begriffsidentität der jeweils bezeichneten Überbegriffe (insbesondere Verbotszeichen, Gebotszeichen und Hinweiszeichen) ausgegangen werden.
Demzufolge muss daher davon ausgegangen werden, dass ein Hinweiszeichen i.S.d. Straßenverkehrsordnung bzw. i.S.d. Wasserstraßenverkehrs-Ordnung außer im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eigenständig kein Verbot bzw. Gebot kundmacht. (Eine solche Ausnahme von der Regelung wird etwa in der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 7.02 Z 1 lit i Wasserstraßen-Verkehrsordnung, wonach in dem vom Hinweiszeichen E.8 bezeichneten Bereich das Stillliegen verboten ist, zu sehen sein.)
Demzufolge wird außerdem anzunehmen sein, dass
Verkehrszeichen dieser beiden Verkehrsordnungen, welche jeweils im Wesentlichen denselben Sachverhalt zur Kenntnis bringen, im Zweifel denselben Regelungsgehalt haben. Durch das dem Schifffahrtszeichen ?Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer" (E 5 der Anlage 7) vergleichbare Hinweiszeichen ?Parken" (§ 53 Abs 1 Z 1a StVO ) wird nun aber nur eine Fahrzeugabstellberechtigung, nicht aber ein dem ruhenden Verkehr zuzuordnendes Gebot bzw. Verbot normiert. Dementsprechend bleibt auch ein Verstoß gegen die Anordnung einer Zusatztafel mit der Aufschrift ?nur für PKW", welche unter einem Hinweiszeichen ?Parken" (§ 53 Abs 1 Z 1a StVO ) angebracht ist, ohne jegliche Sanktion (vgl. Messiner F.; Straßenverkehrsordnung, 10 Auflage, § 53, Anmerkung 1). Da sohin durch das dem Schifffahrtszeichen ?Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer" (E.5) am ehesten vergleichbare Straßenverkehrszeichen ?Parken" (§ 53 Abs 1 Z 1a StVO) kein Gebot bzw. Verbot normiert zu werden vermag, wird in Anbetracht der nahen inhaltlichen Verwandtschaft der Regelungsinhalte dieser Zeichen und des parallelen Aufbaus der Straßenverkehrsordnung und der Wasserstraßen-Verkehrsordnung mangels gegenteiliger ausdrücklicher Bestimmung in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung auch beim Schifffahrtszeichen ?Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer" (E 5 der Anlage 7) anzunehmen sein, dass durch dieses kein Verbot (Stillliegeverbot) normiert wird.
Für diese Interpretation spricht zudem der Umstand, dass nicht einsichtig wäre, warum es lediglich bei Liegeplätzen i.S.d. §§ 7.05 und 7.06 leg cit nicht nötig sein sollte, dass dieser Liegeplatz in einer Verbotszone liegt. Aus der Wasserstraßen-Verkehrsordnung i. d.F. BGBl. Nr. 504/1994 ist nämlich abzuleiten, dass es einerseits Liegeplätze i.S.d. §§ 7.05 und 7.06 leg cit und andererseits durch die §§ 7.05 und 7.06 leg cit nicht näher geregelte Liegeplätze gibt. Die Liegeplätze i.S.d. §§ 7.05 und 7.06 Wasserstraßen-Verkehrsordnung i.d.F. BGBl. Nr. 504/1994 sind nämlich ausschließlich durch das Zeichen E.5 (Anlage 7) bzw. E.5.x (Anlage 7) zu bezeichnen. Demgegenüber werden in § 7.02 Z 2 leg cit auch die durch die Schifffahrtszeichen E.3 (Anlage 7) bzw. E.4 (Anlage 7) bezeichneten Bereiche ausdrücklich auch als ?Liegeplätze" bezeichnet. Mangels einer Bezeichnung durch ein Hinweiszeichen E.5 (Anlage 7) bzw. E.5.5.(Anlage 7) sind diese letztgenannten (durch die Schifffahrtszeichen E.3 (Anlage 7) bzw. E.4 (Anlage 7) bezeichneten) Liegeplätze aber nicht als solche i.S.d. § 7.05 bzw. § 7.06 leg cit zu qualifizieren, sodass bei all diesen (durch die Schifffahrtszeichen E.3 (Anlage 7) bzw. E.4 (Anlage 7) bezeichneten) Liegeplätzen die Bestimmungen des § 7.05 leg cit bzw. § 7.06 leg cit nicht zu beachten sind. Die durch die Schifffahrtszeichen E.3 (Anlage 7) bzw. E.4 (Anlage 7) bezeichneten Liegeplätze sind nun aber gemäß § 7.03 Z 2 leg cit bzw. § 7.04 Z 2 leg cit nur in einem Verbotsbereich i.S.d. § 7.03 Z 1
leg cit bzw. § 7.04 Z 1 leg cit einrichtbar. Gleiches muss auch für durch die Schifffahrtszeichen E.5 (Anlage 7) bzw. E.5.x (Anlage 7) bezeichneten Liegeplätze, daher Liegeplätze i.S.d. § 7.05 bzw. § 7.06 leg cit gelten.
Es ist daher davon auszugehen, dass durch das gegenständliche Hinweiszeichen E.5 (Anlage 7) als solches kein Stillliegeverbot normiert worden ist und ein Hinweiszeichen E.5 (Anlage 7) nur dann aufgestellt werden darf, wenn durch dieses eine Ausnahme von einem für den betreffenden Wasserstraßenabschnitt bzw. Uferbereich erlassenes Stillliegeverbot zur Kenntnis kundgemacht werden soll. Im Falle des Vorliegens eines für einen bestimmten Wasserstraßenabschnitt bzw. Uferbereich geltenden Stillliegeverbots (etwa aufgrund der Anbringung des Verbotszeichens A.5 der Anlage 7) verwirklicht daher jemand, der ein Schiff in einem durch ein Hinweiszeichen E.5 ausgewiesenen Liegeplatz stillliegt, dann einen Verwaltungsstraftatbestand, wenn er eine unter diesem Hinweiszeichen E.5 angebrachte Zusatztafel, durch welche eine Stillliegezulässigkeitsbedingung (wie etwa ?Für die Dauer der Grenzabfertigung") zur Kenntnis gebracht wird, nicht beachtet und entgegen dieser Stillliegezulässigkeitsbedingung das Schiff stillliegt.
Es ist daher im gegenständlichen Fall dann ein Verstoß gegen ein Stillliegeverbot anzunehmen, wenn für einen bestimmten Bereich, innerhalb dessen auch die gegenständliche Grenzkontrolllände liegt, ein Stillliegeverbot erlassen gewesen war.
Aus dem Akt ist ersichtlich, dass vor der gegenständlichen Grenzkontrolllände kein Verbotszeichen ?Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer - A.5 der Anlage 7)" aufgestellt gewesen ist. Für den Bereich der gegenständlichen Grenzkontrolllände ist daher durch kein Verkehrszeichen eine Stillliegeverbot erlassen gewesen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob es eine andere generelle Norm gibt, aufgrund derer das Stillliegen u.a. auch im gegenständlichen Grenzkontrollländenbereich grundsätzlich verboten gewesen ist. Ein solches Verbot könnte z.B. in der Verordnung, durch welche die gegenständliche Grenzkontrolllände eingerichtet worden ist, zu finden sein. Die gegenständliche Grenzkontrolllände wurde durch § 20.03 Wasserstraßen-Verkehrsordnung eingerichtet; diese Kundmachung entspricht sohin den Anforderungen des § 16 Schifffahrtsgesetz (vgl. auch Muzak G.; Österreichisches, Europäisches und Internationales Binnenschifffahrtsrecht, Wien 2004, S. 261-266). Laut Verordnung des Bundesministers für VTI vom 18.12.2003, Zl. 591.007/157-II/W2/03, ist dieser § 20.03 Wasserstraßen-Verkehrsordnung mit 1.1.2004 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
?§ 20.03 Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung sind ermächtigt, in das Bundesgebiet einfahrenden und aus dem Bundesgebiet ausfahrenden Fahrzeugen über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 16 die schifffahrtspolizeiliche Anordnung zum Festmachen an einer der Grenzkontroll- bzw. Zollländen zwischen
1.
Strom-km 1878, 870 und 1879, 170, rechtes Ufer,
2.
Strom-km 1889, 320 und 1889, 720, rechtes Ufer,
3.
Strom-km, 1916, 800 und 1917, 150, linkes Ufer, und
4.
Strom-km, 1931, 170 und 1931, 560, rechts Ufer,
zu erteilen. Diese Anordnung muss so rechtzeitig erfolgen, dass ein gefahrloses Festmachemanöver möglich ist, spätestens jedoch bis zum Einfahren des Fahrzeuges in den Ländenbereich."
Da in dieser Verordnung in keiner weiteren Bestimmung auf die gegenständliche Grenzkontrolllände bzw. den Uferabschnitt, in welchem diese liegt, Bezug genommen wird, steht daher fest, dass auch durch diese Verordnung kein Stillliegeverbot für den gegenständlichen Wasserstraßenabschnitt ausgesprochen worden ist.
Unter weiterer Zugrundelegung der Mitteilung der Wiener Schifffahrtspolizei, wonach für den gegenständlichen Wasserstraßenabschnitt - abgesehen von der Aufstellung des Hinweiszeichens E.5 (Anlage 7) - kein Stillliegeverbot erlassen worden ist (wie obausgeführt vermag aber die bloße Aufstellung eines Hinweiszeichens E.5 kein Stillliegeverbot zu normieren), ist daher davon auszugehen, dass es keine generelle Norm gibt, welche für den Bereich der gegenständlichen Grenzkontrollländen ein Stillliegeverbot bestimmen würde. Folglich bestand im gegenständlichen Fall auch keine Verpflichtung zur Einhaltung eines Stillliegeverbots. In Anbetracht dieser Konstellation hat der Berufungswerber daher keine strafbare Handlung gesetzt. Zudem ist festzustellen, dass der dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegte Umstand der Missachtung einer an einem Schifffahrtszeichen E.5 angebrachten Zusatztafel mangels Qualifizierbarkeit des Hinweiszeichens E.5 als Verbotszeichen niemals eine Verwaltungsübertretung darstellen kann. Der dem Berufungswerber angelastete Sachverhalt stellt daher in keinem Fall eine strafbare Handlung dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.