In der Tat, nach einer Kreuzung - nachdem in der linken Abbiegespur geradeaus weitergefahren worden war - die Sperrlinie überfahren zu haben, um von der Gegenfahrbahn auf den rechten Fahrstreifen zurückzugelangen, kann allenfalls ein geringfügiges Verschulden (mit unbedeutenden Folgen) erblickt werden, zumal es ja gerade darum ging, wieder auf die nach §7 StVO gebotene Fahrseite zurückzukehren. Daher liegen die Voraussetzungen des §21 Abs1 VStG vor und es war von der Verhängung einer Strafe gänzlich abzusehen.