RS UVS Kärnten 2005/02/03 KUVS-211/2/2005

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Veröffentlicht am 03.02.2005
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Rechtssatz

Wer die im Ortsgebiet zulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten hat und diese Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der Probezeit des ausgestellten Führerscheines begeht, so hat sich der Lenker binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen und verlängert sich nunmehr die Probezeit mit Anordnung der Nachschulung jeweils um ein weiteres Jahr oder beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr.

Schlagworte
Führerschein, Lenkberechtigung, Probezeit, Probezeitverlängerung, Nachschulung, schwerer Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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