Die Erstbehörde hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weder zum Ausdruck gebracht, wie weit rechts der Beschuldigte damals gefahren ist noch ausgesagt, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war. Sie hat lediglich einen bestimmten Erfolg - im gegenständlichen Fall das Auffahren auf einen auf der Fahrbahn abgestellten Pkw - in Strafe gezogen. Sie hat dabei übersehen, daß der § 7 Abs. 1 StVO nicht die Verursachung eines bestimmten Erfolges sanktioniert, sondern Verhaltensweisen, die gegen das in dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Gebot verstoßen.