Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr. Giefing über die Berufungen des Herrn P.G., geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G.P. in *** vom 21.3.2013, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom jeweils 5.3.2013, Zlen. 300-309-2013 (zu 1.) und 300-728-2013 (zu 2.), wegen Bestrafungen nach dem Bundesstatistikgesetz zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird den Berufungen Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
Mit angefochtenen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom jeweils 5.3.2013, Zlen. 300-309-2013 (zu 1.) und 300-728-2013 (zu 2.) wurde der Berufungswerber (unter vollständiger Anführung des Tatvorwurfs) schuldig erkannt, er habe als Auskunftspflichtiger seiner Mitwirkungspflicht nach § 9 des Bundesstatistikgesetzes nicht Folge geleistet, weil er die Befragungen (die ?Erhebungsformulare?) der Bundesanstalt Statistik Österreich über die ?Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich? nicht rechtzeitig (bis zum 15.11.2012 (zu 1.) und bis zum 15.12.2012 (zu 2.) für die Monate Oktober (zu 1.) und November 2012 (zu 2.) - ausgefüllt - übermittelt habe. Wegen Verletzung des § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz in Verbindung mit der Verordnung der Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich wurden über den Berufungswerber jeweils Geldstrafen in der Höhe von 1500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 9 Tagen) verhängt.
Dagegen wurde jeweils fristgerecht gleichlautend Berufung erhoben mit dem Vorbringen, dass der Berufungswerber bestreitet, die Erhebungsformulare zu den in den Sprüchen angegebenen Tatzeiten (also bis 15.11.2012 zu 1. und bis 15.12.2012 zu 2.) übermittelt bekommen zu haben. Er habe daher seiner Mitwirkungspflicht aus diesem Grund nicht rechtzeitig nachkommen können.
Im Verfahren vor dem UVS wurde der Berufungswerber aufgefordert, jene Personen innerhalb seines Betriebes namhaft zu machen, die ?innerhalb seines Unternehmens mit der Registrierung des Eingangs und der Bearbeitung der Erhebungsformulare und Anfragen der Statistik Austria gewöhnlich betraut sind (und zu den Tatzeiten der angefochtenen Bescheide tatsächlich damit betraut waren)?. Der Berufungswerber, der bei seiner Verantwortung blieb, machte sich dabei selbst namhaft und stellte sich für eine Einvernahme des UVS zur Verfügung. Gleichzeitig brachte er vor, dass es im Fall, dass das Firmenobjekt versperrt sei, auch schon vorgekommen sei, dass der Postzusteller die Post ?beim Eingangsportal abgelegt hatte?. Auch habe sich die Anschrift des Firmengebäudes in den letzten Jahren mehrfach geändert. ?Ursprünglich war für [das Firmengebäude] die Anschrift *** vergeben, sodann wurde diese auf die Anschrift *** abgeändert und um den Jahreswechsel 2011 auf 2012 auf ***.? Aufgrund dieser unterschiedlichen Anschriften sei es, wie mehrfach festgestellt worden sei, öfter dazu gekommen, dass die Post letztlich nicht zugestellt worden sei, weil die Adresse nicht gestimmt habe.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (?Statistik Austria?) gab dem UVS in einer aufgetragenen Stellungnahme bekannt, dass die Versendung für die Monatsmeldung Oktober 2012 (zu 1.) am 11.10.2012 per einfacher Briefsendung erfolgte. Auf das Fehlen der Monatsmeldung Oktober 2012 sei mit Mahnung vom 19.11.2012 und mit RSb-Mahnung vom 5.12.2012 hingewiesen worden. Die Versendung für die Monatsmeldung November 2012 (zu 2.) sei am 13.11.2012 ebenfalls per einfacher Briefsendung erfolgt. Auf das Fehlen dieser Monatsmeldung wurde mit Mahnung vom 20.12.2012 hingewiesen und mit RSb-Mahnung vom 9.1.2013. Die (zwei) Kopien der ?RSb-Abschnitte?, mit denen die Zustellung dieser Mahnungen nachgewiesen werde, liegen bei.
Zudem sei das gegenständliche Unternehmen mit einfacher Briefsendung darüber informiert worden, dass zur Vereinfachung der Abgabe der statistischen Meldungen zur Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich dem Unternehmen zwei kostenlose ?elektronische Meldemedien? zur Verfügung stehen würden und das auskunftspflichtige Unternehmen ?herzlich eingeladen? werde, diese ?modernen elektronischen Meldemedien und deren Vorteile zu nutzen?. Die Zugangsdaten seien dem Deckblatt zu entnehmen und würden nähere Details zur elektronischen Meldung im beiliegenden ?Wegweiser? zu finden sein. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorhandensein der technischen Möglichkeiten für diese elektronische Meldung der Meldepflicht auch in Papierform (mittels der vereinheitlichten Erhebungsformulare) nachgekommen werden könnte sowie auch auf den Umstand, dass das Unternehmen im Rahmen der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich für die Monate Jänner bis Dezember 2012 meldepflichtig sei.
Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Nach § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes besteht bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 Bundesstatistikgesetz eine Mitwirkungspflicht des Auskunftspflichtigen ?zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen? entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Die Arten der statistischen Erhebungen sind in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 taxativ festgelegt. Eine Befragung der Auskunftspflichtigen nach Z 5 dieser Bestimmung darf durch Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann. Nach § 5 der Verordnung über die Konjunkturstatistik für den produzierenden Bereich sind die Erhebungsmerkmale unter anderem auch durch Befragung bei den statistischen Einheiten (Unternehmen nach § 3 dieser Verordnung) zu erheben. Nach § 6 dieser Verordnung besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes. Nach § 7 dieser Verordnung hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an den Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Nach § 8 der Verordnung sind die auskunftspflichtigen Unternehmen verpflichtet, die Erhebungsformulare ?vollständig und nach besten Wissen auszufüllen? und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass den auskunftspflichtigen Unternehmen von der Statistik Austria die Erhebungsformulare postalisch zuzustellen sind. Nur im Fall, dass die auskunftspflichtigen Unternehmen dies verlangen (was hier nicht erfolgt ist), sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Eine Mitwirkungspflicht kann erst im Fall der tatsächlichen ?Befragung? entstehen (das Gesetz knüpft die Mitwirkungspflicht ausdrücklich an eine ?Befragung?), d.h. mit der Zustellung der Erhebungsformulare und der Aufforderung, diese auszufüllen.
Eine solche Zustellung kann aber im vorliegenden Fall dem Berufungswerber nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, da die postalische Zusendung zu den maßgeblichen Tatzeiten nur durch einfache Briefsendung erfolgte. Die Mahnungen per RSb erfolgten außerhalb der vorgehaltenen Tatzeiten. Es konnte vor diesem Hintergrund daher nicht beurteilt werden, ob (k)eine Bereitschaft des Berufungswerbers zur Beantwortung der schriftlichen Beantwortung der Erhebungsformulare bestand, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.