Gemäß § 5 Abs 8 StVO hat ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden, sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekannt zugeben. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden. Im Sinne dieser Zielsetzung des Gesetzgebers, der auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist davon auszugehen, dass die Vornahme einer Blutabnahme direkt beim Institut für gerichtliche Medizin der im § 5 Abs 8 StVO vorgesehenen Vorgangsweise gleichzuhalten ist. Die Übermittlung einer Blutprobe an eine Polizeidienststelle zwecks Hintanhaltung möglicher Manipulationen ist entbehrlich, wenn das Blut direkt beim Institut für gerichtliche Medizin im Beisein von einem weiteren Zeugen des Institutes unter Vorlage eines Lichtbildausweises abgenommen wird, darüber ein Protokoll angefertigt sowie die Blutprobe protokolliert und beschriftet wird. Daher lagen zwei gleichwertige Beweisergebnisse - nämlich die Messung der Atemluft und die Blutuntersuchung - vor. Da die Messergebnisse nicht übereinstimmten, ergaben sich Zweifel an der Richtigkeit der Atemluftmessung, zumal die Blutuntersuchung die einzige Möglichkeit zur Entkräftung der Atemluftmessung darstellt.