Sucht der Beschuldigte nach Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung, bei welcher eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde, das LKH A und damit eine öffentliche Krankenanstalt auf und wurde dem Beschuldigten auf Verlangen auch Blut abgenommen, sowie auch dem § 5 Abs 8 StVO entsprochen, so ist dies für den Gegenbeweis für einen Alkotest rechtsgenüglich. Dass die Blutabnahme in Gegenwart eines Sicherheitswachebeamten vorzunehmen wäre, wird vom Gesetz ebenso wenig gefordert, wie eine an eine Ausweisleistung gebundene Identitätsfeststellung und ist auch die Beschriftung der Blutvenüle durch den Arzt nicht verpflichtend vorgeschrieben. Auch wenn der verwendete Alkomat ordnungsgemäß geeicht und entsprechend den Verwendungsrichtlinien eingesetzt wurde, so ist zugunsten eines Beschuldigten einer Blutalkoholbestimmung grundsätzlich ein höherer Beweiswert zuzubilligen, als dem erzielten Atemalkoholmessergebnis. Die Untersuchung des Blutes erfolgte unabhängig voneinander von zwei verschiedenen Personen und jeweils nach einer anderen Methode (Widmark/GC) wobei beide Werte (auch unter Berücksichtigung eines weiteren Abbaues zwischen der erfolgten Atemalkoholmessung und der Blutabnahme) eindeutig unter dem Wert des erzielten Atemalkoholmessergebnisses liegen. (Einstellung des Verfahrens)