Der Beschuldigte als diensthabender Arzt ist nach erfolgter Blutabnahme gehalten dafür Sorge zu tragen, daß die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub übermittelt wird. Mit der Vorgangsweise des Beschuldigten, nämlich die Anweisung an den Alkoholisierten, die Blutprobe am nächsten Morgen auf die Gerichtsmedizin zu bringen, wird keineswegs der dem Beschuldigten nach §5 Abs8 StVO auferlegten Verpflichtung entsprochen.