RS UVS Oberösterreich 2002/06/17 VwSen-108260/9/Br/Rd

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2002
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Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz

Die Verkehrsfehlergrenze ist aus vielen Gründen u.a. wegen geänderter Rechtslage im Sinne der 19. StVO-Novelle zu berücksichtigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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