Die mit der Blutprobe des Berufungswerbers durchgeführte Blutalkoholanalyse ist kein gleichwertiges Beweismittel gegenüber dem Ergebnis der Atemluftuntersuchung, da das Blut nicht von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt abgenommen wurde und zudem nicht von der Gendarmerie oder der Polizei zum gerichtsmedizinischen Institut gebracht wurde. Manipulationen an der Blutprobe können somit nicht ausgeschlossen werden.