Unbestritten ist, daß beim Berufungswerber bei der für ihn günstigeren Messung ein Atemluftalkoholgehalt von 0,26 mg/l festgestellt worden ist. Nach § 14 Abs.8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Unter Berücksichtigung der Eichfehler- bzw. Verkehrsfehlergrenze (§ 39 Abs.2 Z2 und 3 Maß- u. Eichgesetz) ist für den Bereich 0 bis 2 mg/l +/- 5% vom Meßwert, jedoch nicht weniger als +/- 0,02 mg/l anzusetzen. Nach unten korrigiert, ergibt dies beim heranzuziehenden geringeren Meßwert einen verfahrensrelevanten Atemluftwert von 0,24 mg/l.
Gemäß § 5 Abs.8 StVO Z2 idgF hat ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person 1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder 2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Diese Möglichkeit ist, wie der Berufungswerber zu Recht ausführt, im Falle der Grenzwertüberschreitung nach dem Führerscheingesetz nicht vorgesehen. Daher läßt sich bei verfassungskonformer Gesetzesanwendung diese Situation auf die als gesichert geltende Judikatur des VwGH in StVO-Alkoholisierungsfällen - wobei diese in Grenzfällen nicht unproblematisch sein mag - nicht umlegen.
Begründet wurde und wird die Außerachtlassung der Verkehrsfehlergrenze beim Alkomaten letztlich mit der Möglichkeit des Freibeweises durch eine über § 5 Abs.8 StVO eröffnete Blutuntersuchung.
Die Verkehrsfehlergrenze hat hier daher in verfassungskonformer Gesetzesanwendung Berücksichtigung zu finden. Eine Strafbestimmung darf - wie ebenfalls der Berufungswerber zutreffend darlegt - im Sinne des Art. 6 EMRK nicht zu Lasten des Beschuldigten ausschlagen. Diese Sichtweise ergibt sich letztlich schon aus dem Grundsatz "in dubio pro reo". In der Aufhebung einschlägiger Bestimmungen der StVO idF BGBl 105/1986, hat der VfGH die eingeschränkte Möglichkeit eine Blutabnahme zwecks Beweissicherung wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz als verfassungswidrig erkannt, weil sie in sachlich nicht gerechtfertigter Weise die Beweislage von Personen verschlechterte, bei denen mit Hilfe von Atemluftalkoholmeßgeräten ein Alkoholgehalt der Atemluft von über 0,5 mg/l festgestellt wurde (VfGH 1.3.1991, G 274/90 u.a, Slg.12649).
Die Judikatur des VwGH erklärt die Blutuntersuchung im Bereich der StVO grundsätzlich und "ausschließlich" als Gegenbeweis durch Bestimmung des Blutalkoholgehaltes für zulässig. Zur Erbringung dieses Gegenbeweises steht es einem Betroffenen frei, die Veranlassung einer Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen oder sich zu einem in § 5 Abs.8 StVO angeführten Arzt zu begeben und eine Blutabnahme zu verlangen. Nur wenn dies der Beschwerdeführer unterlassen hat, hatte es beim Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu verbleiben (VwGH 28. 5. 1993, 93/02/0092 mit Hinweis auf VwGH v. 31. März 1993, 93/02/0057).
Wenn daher im Führerscheingesetz die Möglichkeit eines sogenannten Gegenbeweises erst gar nicht vorgesehen ist, so muß rechtslogisch zumindest die Verkehrsfehlergrenze zu Gunsten eines Betroffenen ausschlagen.
Da bereits bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, war hier spruchgemäß zu entscheiden (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).