Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn G U D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. U O. D, A 3, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.03.2007, GZ.: 15.1 5584/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 21.02.2007 von 09.05 Uhr bis 09.50 Uhr von G kommend auf der L bis zur PI L, den PKW mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0, 33 mg/l (festgestellt 1 Stunde 20 Minuten nach dem Lenken) gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeug nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 37 a iVm § 14 Abs 8 FSG verletzt und wurde eine Geldstrafe von ? 220,-- (fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 37 a FSG verhängt. Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Amtshandlung auf der PI L bis 11.40 Uhr gedauert habe und von dort der Beschuldigte von seinem Vertreter unmittelbar auf das Institut für gerichtliche Medizin gebracht wurde und dort um 12.40 Uhr Blut von Angehörigen des Instituts für gerichtliche Medizin abgenommen und ausgewertet wurde. Es habe ein Ergebnis von 0,12 Promille Blutalkohol erbracht. Bei der Atemluftprobe habe das Gerät 0,33 mg/l, also 0,66 Promille ergeben, somit hätte der Beschuldigte zwischen der Blutabnahme und der Atemluftprobe in einem Zeitraum von 2 h 20 min 5,2 Promille Alkohol abgebaut. Eine der beiden Messungen müsse daher unrichtig sein. Der Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde sei vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden. Weiters stützt sich die Berufung auf Entscheidungen aus dem Jahr 2005, dass das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung nur durch die Einholung eines Gutachtens eines gerichtsmedizinischen Institutes über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden könne. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Am 21.02.2007 fuhr der Berufungswerber zwischen 09.05 Uhr und 09.50 Uhr mit seinem PKW Mercedes E 200, Kennzeichen, von G auf die L. Da ihm in G aufgefallen ist, dass das vordere Kennzeichen am Fahrzeug fehlte, ist er im Ort L zur Polizeiinspektion gefahren, um Anzeige zu erstatten. BI D fiel beim Berufungswerber Alkoholgeruch auf und forderte er daher diesen zur Ablegung eines Alkomattestes auf. Der Test ergab um 10.21 Uhr 0,33 mg/l AAK und um 10.22 Uhr 0,35 mg/l AAK mittels geeichtem Messgerät der Marke Siemens. Aufgrund dieses Messergebnisses verständigte der Berufungswerber seinen Vater, welcher auf die Polizeiinspektion kam und den Berufungswerber nach Ende der Amtshandlung zum Institut für gerichtliche Medizin in Graz brachte. Dort ließ sich der Berufungswerber von Angestellten des Instituts Blut abnehmen und beantragte die Untersuchung des Blutes auf den Alkoholgehalt. Das Testergebnis vom Institut für gerichtliche Medizin ergab nach chemischer Untersuchung von jeweils zwei Teilproben nach zwei unterschiedlichen Methoden einen Mittelwert der vier Einzelmessungen von 0,12 Promille, zum Zeitpunkt der Blutabnahme um 12.40 Uhr. Dass es sich bei dem untersuchten Blut beim Institut für gerichtliche Medizin um das Blut des Berufungswerbers handelt, ist anhand des Formblattes C des Instituts für gerichtliche Medizin als erwiesen anzusehen, zumal das Blut direkt am Institut für Gerichtsmedizin durch einen Mitarbeiter dort abgenommen wurde und auch ein Zeuge des Instituts bestätigte, dass das Blut vom Berufungswerber stammt. Dieser hat sich überdies mit einem Lichtbildausweis ausgewiesen. Es ergibt sich somit, dass zwei Beweismittel vorliegen, nämlich das Atemalkoholmessergebnis und das Ergebnis der Blutabnahme, welche jedoch nicht zusammenpassen. 2 h 19 min nach der Atemalkoholmessung, welche ein Ergebnis von 0,33 mg/l ergab (umgerechnet 0,66 Promille), ergab die Blutuntersuchung 0,12 Promille. Dies ergibt rückgerechnet einen Blutalkoholwert zwischen 0,35 Promille und 0,58 Promille, was sich mit dem Alkomatmesswert von 0,66 Promille somit nicht in Einklang bringen lässt. Legt man zurückrechnend das Alkomatergebnis zu Grunde, so lässt sich für den Fahrzeitpunkt 09.05 Uhr eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,79 Promille und 0,91 Promille berechnen, geht man jedoch von der Blutalkoholkonzentration um 12.40 Uhr aus, wäre für den Zeitpunkt 09.05 Uhr eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,48 Promille und 0,72 Promille mittels Rückrechnung zu bestimmen. Der Berufungswerber konnte somit rein rechnerisch eine Blutalkoholkonzentration von unter 0,5 Promille zum Fahrzeitpunkt aufgewiesen haben. Diese Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf das schlüssige und gut nachvollziehbare und ausführliche Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. Georg Schlagbauer, zu welchem die Parteien trotz der gegebenen Möglichkeit keine Stellungnahme abgaben. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur wiederholt festgestellt hat, dass das Ergebnis einer Blutuntersuchung das einzige Mittel zur Widerlegung des Ergebnisses einer Atemluftuntersuchung ist. Zu § 5 Abs 8 StVO hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter dem Gesichtspunkt der gesetzgeberischen Zielsetzung dem Vorwurf von Manipulationen zu begegnen und eine damit verbundene aufwendige Ermittlungstätigkeit zu vermeiden, unter einer der Atemluftuntersuchung gleichwertigen Blutuntersuchung nach dieser Bestimmung nur eine solche zu verstehen ist, bei der die hier normierte Vorgangsweise eingehalten wurde. Gemäß § 5 Abs 8 StVO hat ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden, sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekannt zugeben. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden. Im Lichte des Gesichtspunkts der gesetzgeberischen Zielsetzung, der auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist davon auszugehen, dass eine Blutabnahme direkt beim Institut für gerichtliche Medizin der im § 5 Abs 8 StVO vorgesehenen normierten Vorgangsweise gleichzuhalten ist. Die Übermittlung einer Blutprobe an eine Polizeidienststelle zwecks Hintanhaltung möglicher Manipulationen ist entbehrlich, wenn das Blut direkt beim Institut für gerichtliche Medizin im Beisein von einem weiteren Zeugen des Institutes unter Vorlage eines Lichtbildausweises abgenommen wird, worüber auch ein Protokoll angefertigt, die Blutprobe protokolliert und beschriftet wird. Die erkennende Behörde geht daher davon aus, dass im vorliegenden Fall zwei gleichwertige Beweisergebnisse - nämlich einmal die Messung der Atemluft und einmal die Blutuntersuchung - vorliegen, wobei die Messergebnisse jedoch nicht korrelieren, sodass sich Zweifel an der Richtigkeit der Atemluftmessung durchaus ergeben, zumal die Blutuntersuchung, wie bereits ausgeführt, die einzige Möglichkeit ist, die Atemluftmessung zu entkräften. Da rechnerisch die Möglichkeit besteht, dass der Berufungswerber eine Blutalkoholkonzentration zum Fahrzeitpunkt von unter 0,5 Promille aufgewiesen hat, war zumindest in dubio pro reo spruchgemäß zu entscheiden.