Norm: AngG §27 A6BEinstG §8 Abs2
Rechtssatz: Die Berechtigung der Entlassung eines begünstigten Behinderten ist nach den allgemeinen Bestimmungen des Entlassungsrechtes zu beurteilen. Entscheidungstexte 8 ObA 195/97b Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 ObA 195/97b 8 ObA 79/02d Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 79/02d ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegenstand und Zweck der Beklagten ist die Errichtung und Verwaltung von Wohnungen, Eigenheimen und Heimen im Sinne des § 7 Abs 1 bis 3 WGG. Ende 1991 erwarb die Beklagte alle Aktien einer in der Folge in eine GesmbH umgewandelten anderen Bauvereinigung und übernahm mit 1.7.1992 deren Bedienstete, unter anderem auch die Klägerin mit allen Rechten und Pflichten, wobei diese Arbeitnehmer weiterhin für die übernommene Bauvereinigung (in der Folge: Bauvereinigu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin betreffen vielmehr von der zweiten Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz. Die Klägerin konnte, weil ihr Dienstverhältnis weniger als ein Jahr gedauert hat, von der beklagten Partei gemäß § 37 des NÖ GemeindevertragsbedienstetenG auch ohne Vorli... mehr lesen...
Norm: BEinstG §8 Abs2
Rechtssatz: Der besondere Kündigungsschutz des BEinstG ist auch auf kündbare Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst anzuwenden. Entscheidungstexte 9 ObA 108/97s Entscheidungstext OGH 25.06.1997 9 ObA 108/97s European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108230 Dokumentnumm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 28.1.1954 geborene Kläger wurde am 20.4.1976 bei der Beklagten als Vertragsbediensteter eingestellt. Er war als Dateneingeber beim Postzollamt Graz beschäftigt. Kundenverkehr hatte er nicht zu bewältigen; er arbeitete meist allein. Seit 22.4.1993 ist er "begünstigter Behinderter" iS § 2 Abs 1 BEinstG. Der am 28.1.1954 geborene Kläger wurde am 20.4.1976 bei der Beklagten als Vertragsbediensteter eingestellt. Er war als Dateneingeber beim Postzollamt G... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §1155ABGB §1158 VIABGB §1159BEinstG §8 Abs2NÖ VBG §26 Abs9
Rechtssatz: Der unwirksam gekündigte Dienstnehmer (hier: § 8 Abs 2 BEinstG) kann den weitere Leistungsbereitschaft voraussetzenden Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen. Ein erstmals rund drei Jahre nach Beendigung des Leistungsaustausches erhobenes Fortsetzungsbegehren ist verfristet. Den Dienstnehmer trifft gegenüber dem Dienstgeber zum... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Auch wenn - wie hier - der Arbeitnehmer, gestützt auf die vom Arbeitgeber bestrittene Behauptung der Rechtsunwirksamkeit der Auflösungserklärung des Arbeitgebers einen diese Unwirksamkeit voraussetzenden Anspruch auf Zahlung des Entgelts nach § 1155 ABGB für den der Auflösungserklärung folgenden Zeitraum geltend macht, somit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Vorfrage zu lösen ist, liegt ein Fall des ... mehr lesen...
Norm: BEinstG §8 Abs2
Rechtssatz: Hat der Behindertenausschuß der Kündigung eines Behinderten zugestimmt, kann ihre Begründetheit nicht nochmals durch das Gericht überprüft werden. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 8 ObA 99/97k Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 99/97k 8 ObA 272/97a Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 ObA 27... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß die Kündigung des behinderten Klägers, der der Behindertenausschuß zugestimmt hat, hinsichtlich ihrer Begründetheit nicht nochmals bei Gericht überprüft werden könne (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß die Kündigung des behinderten Klägers, der der Behindertenausschuß zugestimmt hat, hinsichtlich ihrer Begründetheit nicht nochmals be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde am 17.2.1992 von der Beklagten eingestellt und in der Folge in das Angestelltenverhältnis übernommen. Die Klägerin hatte zur Zeit der Einstellung bereits die rechtliche Stellung einer begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs 1 BEinstG. Im Betrieb der Beklagten ist eine Gleitzeit mit einer Kernarbeitszeit zwischen 9:00 bis 14:30 Uhr eingeführt. Seit September 1993 besuchte die Klägerin in der Zeit von 17:00 bis 21:00 Uhr eine Abendsch... mehr lesen...
Norm: BEinstG §8 Abs2BEinstG §14 Abs2
Rechtssatz: Keine verfassungsmäßigen Bedenken § 14 Abs 2 BEinstG. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 114/94 Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 114/94 9 ObA 188/98g Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 188/98g European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: BEinstG §8 Abs2
Rechtssatz: Da andernfalls der Kündigungsschutz umgangen werden könnte, löst die ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis des Behinderten allerdings nicht auf (Arb 6248, 7955; 4 Ob 76/78; 4 Ob 50/83; 9 Ob A 168/87; Kuderna, Entlassungsrecht 21). (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 144/91 Entscheidungstext OGH 11.09.1991 9 ObA 144/91 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: Rechtliche Beurteilung Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gewährt das Behinderteneinstellgesetz (BEinstG) bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes keinen Entlassungsschutz. Da andernfalls der Kündigungsschutz umgangen werden könnte, lös... mehr lesen...
Norm: BEinstG §8 Abs2
Rechtssatz: Die Zustimmung des Betriebsrates zur Entlassung eines Behinderten ist im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung, bei der der Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 BEinstG anders als bei einem frei kündbaren Arbeitsverhältnis die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hindert, ebenso unbeachtlich wie die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BEinstG §8 Abs2
Rechtssatz: Wurde der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam und der Behinderte berechtigt, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses einzubringen. In diesem Verfahren ist keine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und den Interessen des Dienstnehmers und der Weiterbeschäftigun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 7. 10. 1929 geborene Kläger ist seit 1. 3. 1985 als Handelsvertreter im Angestelltenverhältnis beim Beklagten tätig; dieser beschäftigte etwa 10 Arbeitnehmer. Auf Antrag des Klägers vom 7. 2. 1989, eingelangt am 9. 2. 1989, stellte das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und das Burgenland mit rechtskräftigem Bescheid vom 17. 3. 1989 gemäß § 14 Abs 2 des BEinstG fest, daß dieser ab 9. 2. 1989 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört; de... mehr lesen...
Norm: BEinstG §8 Abs2
Rechtssatz: Wie bereits in den Erläuterungen ( RV 5, 1420 BlgNR 13.GP) ausdrücklich hervorgehoben, darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit die Kündigung eines jeden nach dem BEinstG begünstigten Behinderten, ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstnehmer, bei dem der Behinderte beschäftigt ist, der Einstellungspflicht unterliegt oder nicht, nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden. Den besonderen Künd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin zu entgegnen, daß die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des § 2 BEinstG ausschließlich zukommt, gemäß § 14 Abs.1 und 2 BEeinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen ist, die ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei teilte dem Kläger, ihrem Angestellten, am 10. März 1978 mit, daß er gemäß dem § 11 seines Arbeitsvertrages und dem § 32 Abs. 1 lit. c des Kollektivvertrages für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert werde. Der Kläger begehrte in dem den Gegenstand der nunmehrigen Wiederaufnahmsklage bildenden Verfahren (ua) die beklagte Partei schuldig zu erkennen, seine Suspendierung binnen 14 Ta... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1.Oktober 1940 bei der Beklagten beschäftigt; seit 1952 ist er provisorischer, seit 1953 definitiver Leiter der Landesdirektion Linz der Beklagten. Der Kläger ist Invalider im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes (InvEG). Mit Schreiben vom 10.März 1978 suspendierte die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung vom Dienst; diese Suspendierung wurde vom Kläger in einem Parallelverfahren bekämpft. Mit Bescheid des Invalidenausschusses beim... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z5 F5BEinstG §8 Abs2InvEG §8 Abs2
Rechtssatz: Für den Fall, dass der Invalidenausschuss im (fortgesetzten) Verwaltungsverfahren die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 InvEG erteilen sollte, läge in erweiternder, die Prinzipien des § 69 Abs 1 lit c AVG übernehmender Auslegung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO ein Grund zur Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens vor. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war - nach seinen Behauptungen seit 13 Jahren - bei der beklagten Partei beschäftigt. Diese kündigte sein Dienstverhältnis mit Schreiben vom 19.2.1985 zum 21.3.1985 auf. Auf Grund des Antrages des Klägers vom 10.12.1984 stellte das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 6.3.1985 fest, daß der Kläger ab 1.12.1984 dem Kreis der begünstigten Invaliden angehöre und die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit 70 vH betrag... mehr lesen...
Norm: BEinstG §8 Abs2InvEG §8 Abs2
Rechtssatz: Die Kündigung eines begünstigten Invaliden kann erst nach Vorliegen des (rechtskräftigen) Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses rechtswirksam ausgesprochen werden, sofern nicht ein "besonderer Ausnahmefall" im Sinne des § 8 Abs 2 Satz 2 InvEG vorliegt. Entscheidungstexte 4 Ob 103/83 Entscheidungstext OGH 23.10.1984 4 Ob 103/... mehr lesen...
Der Kläger ist seit 1. 10. 1940 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft beschäftigt; seit 1952 ist er provisorischer, seit 1953 definitiver Leiter der Landesdirektion Linz der beklagten Partei. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Dienstvertrag vom 1. 1. 1969 sA I zugrunde. Der § 11 des Dienstvertrages hat folgenden Wortlaut: "Mit Bezug auf alle durch diesen Vertrag nicht geregelten Fragen finden die Bestimmungen des jeweils in Kraft befindlichen Kollektivvertrages für Angestellte de... mehr lesen...