Norm
BEinstG §8 Abs2Rechtssatz
Wurde der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam und der Behinderte berechtigt, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses einzubringen. In diesem Verfahren ist keine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und den Interessen des Dienstnehmers und der Weiterbeschäftigung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052626Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021