RS OGH 1997/6/12 8ObA41/97f, 9ObA160/99s, 8ObA154/02h, 9ObA82/03d, 9Ob19/04s, 9ObA145/03v, 9ObA56/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 GIII
ABGB §1155
ABGB §1158 VI
ABGB §1159
BEinstG §8 Abs2
NÖ VBG §26 Abs9

Rechtssatz

Der unwirksam gekündigte Dienstnehmer (hier: § 8 Abs 2 BEinstG) kann den weitere Leistungsbereitschaft voraussetzenden Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen. Ein erstmals rund drei Jahre nach Beendigung des Leistungsaustausches erhobenes Fortsetzungsbegehren ist verfristet.

Den Dienstnehmer trifft gegenüber dem Dienstgeber zumindest im Fall der Kündigung eine Aufklärungspflicht über seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter. Unterlässt er die Aufklärung, ist im Falle der (unwirksamen) Kündigung die Ursache für die Verhinderung an der Dienstleistung dem Dienstnehmer zuzuordnen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 41/97f
    Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 41/97f
  • 9 ObA 160/99s
    Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 ObA 160/99s
    Vgl auch; nur: Der unwirksam gekündigte Dienstnehmer kann den weitere Leistungsbereitschaft voraussetzenden Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen. (T1)
    Beisatz: Hier: Unzulässige Beendigung im Zuge eines Betriebsüberganges gemäß § 3 AVRAG. (T2)
    Veröff: SZ 72/112
  • 8 ObA 154/02h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 154/02h
    Beisatz: Auch wenn der Bescheid über die Begünstigung nach der Kündigung an den Arbeitgeber zugestellt wird, ändert dies nichts daran, dass der Arbeitnehmer hätte aktiv werden müssen (Aufgriffsobliegenheit). (T3)
  • 9 ObA 82/03d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 9 ObA 82/03d
    Vgl auch; nur: Den Dienstnehmer trifft gegenüber dem Dienstgeber zumindest im Fall der Kündigung eine Aufklärungspflicht über seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter. Unterlässt er die Aufklärung, ist im Falle der (unwirksamen) Kündigung die Ursache für die Verhinderung an der Dienstleistung dem Dienstnehmer zuzuordnen. (T4)
    Beisatz: Der primären Funktion des Kündigungsschutzes nach § 8 Abs 2 BEinstG entsprechend ist zunächst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzustreben. Es obliegt dem Arbeitnehmer, unter Hinweis auf seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuzeigen und seine Leistungsbereitschaft (also die Bereitschaft, seine Arbeitstätigkeit fortzusetzen) zu bekunden. (T5)
    Veröff: SZ 2003/136
  • 9 Ob 19/04s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 19/04s
    Ähnlich; nur T1
    Veröff: SZ 2004/72
  • 9 ObA 145/03v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 145/03v
    Vgl auch; nur T1
  • 9 ObA 56/05h
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 ObA 56/05h
    nur T4
  • 8 ObA 25/05t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObA 25/05t
    nur T1; Beisatz: Hier: Wurde die Arbeitnehmerin von den zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung nicht vertretungsbefugten Erben des kurz zuvor verstorbenen Arbeitgeber gekündigt, liegt in der Annahme, dass die erst etwa ein halbes Jahr danach gegenüber dem Gerichtskommissär vorgenommene Geltendmachung eines aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Verletzung der Aufgriffsobliegenheiten im genannten Sinne darstellt, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T6)
  • 8 ObA 48/06a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 48/06a
    nur T1; Beisatz: Es wäre daher am Kläger gelegen gewesen, nach Vorlage des Bescheides unter Hinweis auf seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuzeigen und seine Leistungsbereitschaft zu bekunden. (T7)
    Beisatz: Hier: Verletzung der Aufgriffsobliegenheit bei erstmaliger Mitteilung an den Arbeitgeber rund 10 Monate nach der Mitteilung des Arbeitgebers von der „ex lege" Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 29 Abs 6 NÖVBG, über sechsMonate nach Erhalt des Bescheides über die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und 18 Monate nach Antragstellung des Arbeitnehmers beim Bundesministerium für soziale Sicherheit. (T8)
  • 9 ObA 116/11s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 116/11s
    Vgl auch; nur T1
  • 9 ObA 142/12s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 ObA 142/12s
    Vgl auch; nur ähnlich T1
  • 9 ObA 99/13v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 99/13v
    Vgl; Beisatz: Eine Aufgriffsobliegenheit des Dienstnehmers besteht jedoch nicht, wenn ein Dienstverhältnis ohne Veränderung des Aufgabenbereichs des Dienstnehmers bei bloßer Änderung der Kündigungsmöglichkeit fortgesetzt werden soll. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107828

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten