1.1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, erkannte den Berufungswerber (im Folgenden auch: BW) mit Straferkenntnis vom 15.12.2006 schuldig, er habe als persönlich haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 VStG der S-Bau KEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 19.8.2005 auf der Baustelle P., ?G-berg? die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle einer Kontrolle einer Betriebsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstätte eines Unternehmens iSd § 26 Abs 1 bis 4a AuslBG, bei der von den befugten Kontrollorganen Auskünfte, Unterlageneinsicht oder eine sonstige vorgesehene Mitwirkung vor Ort vom Arbeitgeber bzw. von dessen Verantwortlichen verlangt wird, ist der Tatort am Ort der Kontrolle bzw. der kontrollierten Betriebsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle gelegen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschuldigte hat sich anlässlich der Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz geweigert, dem Organ der Abgabenbehörde Einsicht in die arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreffend den angetroffenen ausländischen Beschäftigten zu gewähren. Da das Organ der Abgabenbehörde der Beschuldigten aber hierauf die Möglichkeit einräumte, diese Unterlage zu einem späteren Zeitpunkt ins Amt zu faxen, kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschuldigte sei ihrer Verpflichtung n... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichtmitwirkung des Berufungswerbers als Gewerbeinhaber eines Gastgewerbebetriebes an der Identitätsfeststellung zweier nur mit Vornamen bekannter Stubenmädchen - welche vermeintlich bei ihm beschäftigt waren, jedoch vor Ort nicht vorgefunden wurden - im Zuge einer Amtshandlung von Organen des Zollamtes erfüllt den Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 lit c iVm § 26 Abs 1 AuslBG insoweit nicht, als darin keine Mitteilung über die Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausl... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie waren als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene im Sinne des § 9 Abs 1 VStG 1991 idgF der T-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, S-gasse dafür verantwortlich, daß von Ihnen persönlich am 16.2.1998 in der Zeit von 20.00 Uhr bis 20.45 Uhr anläßlich einer Überprüfung dem Organ des Arbeitsinspektorates die Nachweisung (Auskunft) bzw die Überprüfung der Identität einer Person... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung des im § 26 Abs 4 AuslBG genannten Personenkreises, über die Identität von Personen Auskunft zu geben, die sich an einem im Abs 2 genannten Ort oder in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufhalten, wird erst durch eine an die Adressaten dieser Vorschrift gerichtete Aufforderung zur Auskunftserteilung ausgelöst. Das Tatbild des § 28 Abs 1 Z 2 lit f AuslBG verwirklicht, wer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, trotz Aufforderung durch eine der ... mehr lesen...
Am 22.2.1996 richtete das Arbeitsinspektorat Graz eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld wegen des Verdachtes von Übertretungen nach dem AuslBG. In dieser Anzeige wird H. K. (Berufungswerber) vorgeworfen, einerseits den jugoslawischen Staatsangehörigen M. R., in der Zeit vom 12.2. bis zum 13.2.1996 illegal beschäftigt zu haben und andererseits nicht die erforderlichen Auskünfte im Sinne des § 26 Abs 1 AuslBG erteilt zu haben. Wegen der illegalen Beschäftigung von M. R. wurd... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer und daher als zur Vertretung nach außen Berufenem gemäß § 9 VStG der Firma M. Fertighaus und HandelsgesmbH, G., E-J-Straße 53, zur Last gelegt, obwohl er am 30.11.1994 dazu aufgefordert worden sei, dem Landesarbeitsamt Steiermark (AMS Steiermark) die Anzahl und den Namen der im Betrieb im konkreten auf der Baustelle Preisberg 55 beschäftigten Ausländer bekanntzugeben, dieser Verpflichtung... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht nach § 26 Abs 1 AuslBG verpflichtet den Arbeitgeber implizit, die Identität jeder beschäftigten Person vor Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses zu erheben, damit er beurteilen kann, ob es sich dabei um einen Ausländer gemäß § 2 Abs 1 AuslBG handle. Wenn der Berufungswerber daher den Hauptgesellschafter P. mit der Anwerbung von Arbeitskräften am Arbeitsstrich in G. beauftragt, so wäre es seine Verpflichtung gewesen, ihn anzuweisen, die Identität der a... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine unzulässige Auswechslung von Tatbestandsmerkmalen des § 26 Abs 1 AuslBG (Auskunftspflichten des Arbeitgebers) liegt vor, wenn der erstinstanzliche Tatvorwurf, wonach im Zusammenhang mit der illegalen Beschäftigung eines Ausländers keine Meldung an das Arbeitsmarktservice bzw. dem Träger der Sozialversicherung erstattet worden sei, vom UVS dahingehend verbessert wird, daß im Sinne der Anzeige den Arbeitsinspektoren keine Auskünfte hinsichtlich der zweiten ausländischen Arbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verlangen der Arbeitsinspektoren nach § 26 Abs 1 AuslBG gegenüber dem Arbeitgeber, Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben, ist nicht eindeutig ersichtlich beim Anzeigenwortlaut: "Auf Befragen gibt der Beschäftige K. an, daß der zweite Holzarbeiter kein Ausländer gewesen sei, sondern sein 67-jähriger Neffe." Vielmehr ließ diese Strafanzeige des Arbeitsinspektorates (noch) nicht erkennen, worin die Übertretung des § 26 Abs 1 AuslBG gelegen sein... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 26 Abs.2 AuslBG sind die im Abs.1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten. Unter die im Abs.1 der zitierten Gesetzesstelle genannten Behörden fallen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 26 Abs.2 AuslBG sind die im Abs.1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten. Zu den im Abs.1 genannten Behörden gehören auch die örtlich zuständigen A... mehr lesen...