RS UVS Steiermark 1996/11/11 303.11-24/96

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Veröffentlicht am 11.11.1996
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Ein Verlangen der Arbeitsinspektoren nach § 26 Abs 1 AuslBG gegenüber

dem Arbeitgeber, Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben, ist nicht eindeutig ersichtlich beim Anzeigenwortlaut: "Auf Befragen gibt der Beschäftige K. an, daß der zweite Holzarbeiter kein Ausländer gewesen sei, sondern sein 67-jähriger Neffe." Vielmehr ließ diese Strafanzeige des Arbeitsinspektorates (noch) nicht erkennen, worin die Übertretung des § 26 Abs 1 AuslBG gelegen sein sollte.

Schlagworte
Auskunftspflicht Verlangen Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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