Ein Verlangen der Arbeitsinspektoren nach § 26 Abs 1 AuslBG gegenüber
dem Arbeitgeber, Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben, ist nicht eindeutig ersichtlich beim Anzeigenwortlaut: "Auf Befragen gibt der Beschäftige K. an, daß der zweite Holzarbeiter kein Ausländer gewesen sei, sondern sein 67-jähriger Neffe." Vielmehr ließ diese Strafanzeige des Arbeitsinspektorates (noch) nicht erkennen, worin die Übertretung des § 26 Abs 1 AuslBG gelegen sein sollte.