Die Beschuldigte hat sich anlässlich der Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz geweigert, dem Organ der Abgabenbehörde Einsicht in die arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreffend den angetroffenen ausländischen Beschäftigten zu gewähren. Da das Organ der Abgabenbehörde der Beschuldigten aber hierauf die Möglichkeit einräumte, diese Unterlage zu einem späteren Zeitpunkt ins Amt zu faxen, kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschuldigte sei ihrer Verpflichtung nach § 26 Abs 1 AuslBG zum Tatzeitpunkt (=Kontrollzeitpunkt) nicht nachgekommen.