Die Nichtmitwirkung des Berufungswerbers als Gewerbeinhaber eines Gastgewerbebetriebes an der Identitätsfeststellung zweier nur mit Vornamen bekannter Stubenmädchen - welche vermeintlich bei ihm beschäftigt waren, jedoch vor Ort nicht vorgefunden wurden - im Zuge einer Amtshandlung von Organen des Zollamtes erfüllt den Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 lit c iVm § 26 Abs 1 AuslBG insoweit nicht, als darin keine Mitteilung über die Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer erfragt wurde, sondern unter Zugrundelegung der Ansicht, es seien bestimmte nach dem Vornamen individualisierte Ausländer als Arbeitnehmer in diesem Betrieb beschäftigt worden, ausschließlich fehlende Daten zur weiteren Identifizierung dieser Ausländer unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen erzwungen werden sollten. Es soll im Rahmen der Mitteilungspflicht des § 26 Abs 1 AuslBG aber gerade nicht untersucht bzw eine Antwort darüber erzwungen werden, ob ein konkret betretener oder (allenfalls auch in der Vergangenheit) verwendeter Ausländer dem Betrieb als Arbeitnehmer zuzuordnen ist. Das vorliegende Auskunftsbegehren entspricht vielmehr einem solchen iS der als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung des § 26 Abs 4 AuslBG, welches erst dann entstehe, wenn sich Personen an den genannten Orten aufhalten, wobei die notwendige Identifizierung dieser Personen regelmäßig die Überführung des Täters sichere. (Einstellung des Verfahrens)