Eine unzulässige Auswechslung von Tatbestandsmerkmalen des § 26 Abs 1 AuslBG (Auskunftspflichten des Arbeitgebers) liegt vor, wenn der erstinstanzliche Tatvorwurf, wonach im Zusammenhang mit der illegalen Beschäftigung eines Ausländers keine Meldung an das Arbeitsmarktservice bzw. dem Träger der Sozialversicherung erstattet worden sei, vom UVS dahingehend verbessert wird, daß im Sinne der Anzeige den Arbeitsinspektoren keine Auskünfte hinsichtlich der zweiten ausländischen Arbeitskraft erteilen worden wären.