Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 14.02.2007, Zl. 300-3660-2005, wurde der Berufungswerber, welcher das (Einzel-)Unternehmen *** mit Sitz in ***, betreibt, schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber die ungarischen Staatsangehörigen T** H**, A** G** und Z** D** im Zeitraum vom 23.05.2005 bis 20.10.2005 mit Estrichverlegearbeiten beschäftigt, für welche Arbeiter weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt und ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein Auftraggeber zu bestrafen; hat der Beschuldigte als Beschäftiger den Ausländer als Arbeitskraft eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben eingesetzt, ohne die dafür erforderlichen Bewilligungen nach dem AuslBG erworben zu haben, so hat er die ihm z... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 20.5.1996 ist gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in Wien, M-gasse/2 zumindest am 06.09.1995 auf der Baustelle in P (NÖ Landhaus) die Ausländer 1) M Dragan, (rest)jugo... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Fall einer GmbH ist zwar deren handelsrechtlicher Geschäftsführer iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufen (vgl VwGH 2.7.1990, Zl 90/19/0109), jedoch tritt im Konkurs der Masseverwalter als Vertreter iSd § 9 Abs 1 VStG an die Stelle des handelsrechtlichen Geschäftsführers. Soweit die Befugnisse der gemeinschuldnerischen GmbH beschränkt sind, erhält die Konkursmasse in der Person des Masseverwalters ein ex lege vertretungsberechtigtes und -verpflichtetes Organ, da... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber kann sich, der ihm nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz treffenden öffentlich rechtlichen Verpflichtung gemäß § 2 Abs 2 und 3, § 18 Abs 1 und § 19 Abs 3 AuslBG um Beschäftigungsbewilligung für ausländische Arbeitskräfte anzusuchen, nicht dadurch entziehen, daß er den Ausländer selbst beauftragt, sich die Bewilligungen zu besorgen und selbst sich in keiner Weise um das Bestehen einer Bewilligung zu kümmern und sich ohne weitere Kontrollmaßnahmen auf seine auslä... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3.4.1995 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B-GesmbH, Wien, S-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft auf der Baustelle im Standort S-gasse (Dachboden), Wien, in der Zeit vom 28.11.1994 bis 5.12.1994 folgende Ausländer Saim M ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber und die Masseverwalterin haben übereinstimmend angegeben, daß der, den gegenständlichen Arbeiten zugrundeliegende, bereits vor Konkurseröffnung übernommene Auftrag von der GesmbH auch noch nach Konkurseröffnung, insbesondere auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, erfüllt wurde. Dies mit ausdrücklicher Zustimmung der Masseverwalterin, die Baustelle wurde nicht etwa vom Berufungswerber eigenmächtig ohne Wissen der Masseverwalterin zur privaten Geldbescha... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27.7.1994 ist gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J und H HandelsgesmbH mit Sitz in Wien (Tatort) zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 17.2.1994 im Restaurant Z-GmbH, G, Z-gasse Herrn Xiao Wei Z, chinesischer Staatsangehöriger... mehr lesen...
Rechtssatz: Selbst wenn man dem Berufungswerber glaubt, daß er persönlich den Ausländer nicht kennt, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Wie bereits dargestellt, hatte Frau Q die Kompetenz, Personal für die Firma J zu beschäftigen. Dadurch, daß der Ausländer von der dazu befugten Frau Q zur Besorgung von im Interesse der Firma J gelegenen Aufgaben eingesetzt und verpflichtet wurde, wurde die Arbeitgebereigenschaft der Firma J begründet. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23.7.1996 ist gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L-BaugesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung Baumeister mit Standort in Wien, C-gasse am 11.12.1995 um 10:30 Uhr auf der Bauste... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erstinstanzliche Behörde hat übersehen, daß, worauf das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten bereits mit erstinstanzlicher Stellungnahme vom 5.6.1996 zutreffend hingewiesen hat, in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in welchem laut Anzeige bewilligungslos ausländische Arbeitnehmer eines Arbeitgebers (L-BaugesmbH) als Leiharbeiter im Betrieb eines Dritten (S-BaugesmbH) eingesetzt werden, gemäß § 2 Abs 3 lit c AuslBG sowohl der Überlasser (L-BaugesmbH), als auch der Beschäft... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als Vorstandsmitglied der "I Aktiengesellschaft" und somit als zur Vertretung nach außen Berufene dieser Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Aktiengesellschaft am 9.10.1992, 11.30 Uhr in Wien, W-gasse als Arbeitgeberin in ihrem dort befindlichen Steinmetzmeisterbetrieb die ungarischen Staatsangehörigen 1) V Zoltan, 2) V Tibor, 3) N Ferenc, 4) B Tamas, 5) Z Gyula, als Verleger von Steinplatten in d... mehr lesen...
Begründung: 1) Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Arbeitgebers der P GesmbH nach außen Berufener im Sinne des §9 Abs1 VStG 1991 im Standort Wien, B-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 5. August 1992 entgegen der Bestimmung des §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, in der Fassung BGBl Nr 450/1990, wonach ein Arbeitgeber, soweit nicht gesetzlich anders... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch das Zuverfügungstellen einer Wohnmöglichkeit bzw von Verpflegung kann als Entgelt betrachtet werden, doch scheint diese Annahme nur dann zutreffend, wenn die Wohnmöglichkeit nicht aus anderen Gründen überlassen wurde, wie im vorliegenden Fall im Rahmen einer familiären Unterstützung des, infolge der kriegerischen Ereignisse in Jugoslawien nach Wien geflüchteten Bruders der Ehegattin, und nicht besondere
Gründe: hinzutreten, die dennoch die Annahme eines Entgeltes rechtferti... mehr lesen...
Gegen den Beschuldigten wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.3.1992 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz eingeleitet, indem ihm vorgeworfen wurde, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der *.*. G****** GesmbH mit dem Sitz in **** T******, H*** C****** Platz, zu verantworten, daß über diese Firma am 3.2.1992 im Ortsgebiet von **** E*****, Bezirk W*.... mehr lesen...
Rechtssatz: Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs 3 lit c Ausländerbeschäftigungsgesetz ist auch der jenige, der bei Abbruchsarbeiten durch bereitgestellte, also überlassene Ausländer einer anderen Firma, diese zu konkreten Arbeiten einteilt, wobei die Arbeiten vorwiegend unter Beistellung der hiefür notwendigen Arbeitsgeräte, wie Schaufel, Krampel, Schlögel, Kompressor udgl erfolgte und sind daher die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes voll zur Anwendung zu bringen. mehr lesen...
Begründung: Dem Berufungswerber war zur Last gelegt worden: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Erich P GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 2.10.1992, um 10.45 Uhr auf der Baustelle in Wien, W-straße 1) Herrn Semsudin S, jugoslawischer Staatsangehöriger, geb 1960, als Maurer, 2) Herrn Mirsad S, jugoslawischer Staatsangehöriger, geb 1965, als Maurer und 3) Herrn Muzaf... mehr lesen...
Beachte Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VwGH, Zl 93/09/0503 vom 21. Jänner 1994 Rechtssatz: Zweck des §4 AÜG ist die Ermöglichung der Aufdeckung von durch unzutreffende Bezeichnungen getarnte Arbeitskräfteüberlassungen. Der in ihm festgehaltene Beurteilungsmaßstab gilt jedoch nur für die Sachverhaltswürdigung und nicht auch für die Klärung von Rechtsfragen. Hiedurch wird die von unserer Rechtsordnung garantierte Gestaltungs- und Vertragsfreiheit keineswegs eingeschr... mehr lesen...