RS UVS Wien 1998/10/16 07/A/01/442/96

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Veröffentlicht am 16.10.1998
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Rechtssatz

Im Fall einer GmbH ist zwar deren handelsrechtlicher Geschäftsführer iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufen (vgl VwGH 2.7.1990, Zl 90/19/0109), jedoch tritt im Konkurs der Masseverwalter als Vertreter iSd § 9 Abs 1 VStG an die Stelle des handelsrechtlichen Geschäftsführers. Soweit die Befugnisse der gemeinschuldnerischen GmbH beschränkt sind, erhält die Konkursmasse in der Person des Masseverwalters ein ex lege vertretungsberechtigtes und -verpflichtetes Organ, das kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen hat (vgl VwGH 18.4.1988, Zl 87/04/0270, VwGH 25.10.1996, Zl 95/17/0618 und die dort angeführten Judikatur- und Literaturhinweise). Jedoch erfolgte nach dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt die Durchführung des von der Arge-N auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle erteilten Auftrages tatsächlich nicht durch die (vom Masseverwalter im Konkursverfahren geführte) Fa P, sondern durch den Berufungswerber in eigener Person (in Arbeitsgemeinschaft mit der Firma Ö). Der Gemeinschuldner hat an der Feststellung der Aktiven und Passiven durch eine umfassende Auskunftserteilung mitzuwirken, dies bezieht sich auch auf sein der Konkurseröffnung vorausgegangenes Tun (OGH 7.12.1988, RdW 1989). Die Durchführung des Auftrages auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle durch die Fa P wäre für deren Konkursverfahren, insbesondere im Hinblick auf die daraus entstandenen Forderungen gegenüber der Auftraggeberin Arge-N, relevant gewesen. Bereits daraus, daß im Konkursverfahren der Fa P keinerlei diesbezügliche Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden und auch keine dahingehende Auskunft durch die Gemeinschuldnerin erfolgt ist, muß abgeleitet werden, daß die Durchführung nicht der Fa P, sondern dem Berufungswerber in eigener Person zuzurechnen ist.

Zwar war der Berufungswerber vom Masseverwalter im Konkurs der Fa P als Betriebsleiter eingesetzt, auf Grund der als erwiesen festgestellten Umstände (zB keinerlei Hinweise in den Geschäftsunterlagen der Fa P und auch keine mündliche Information an den Masseverwalter betreffend die gegenständliche Baustelle, Fortführung der Baustelle auch nach Konkurseröffnung durch den Berufungswerber ohne Wissen des Masseverwalters, Ausbezahlung der ausländischen Arbeiter direkt durch den Berufungswerber, wozu er in seiner Funktion als Betriebsleiter ausdrücklich nicht ermächtigt war, der Erlös aus der Auftragserfüllung ist nicht der Konkursmasse zugeflossen), war die Tätigkeit des Berufungswerbers im Zusammenhang mit dieser Baustelle aber nicht als Ausfluß seiner Tätigkeit als vom Masseverwalter der gemeinschuldnerischen Fa P eingesetzter Betriebsleiter zu werten, sondern dem Berufungswerber in eigener Person zuzurechnen.

Der Berufungswerber hat sich lediglich bei der Durchführung dieses Auftrages in eigener Person in rechtswidriger Weise, auch noch nach Konkurseröffnung, der Firma "P-GesmbH" bedient und seinen Vertragspartnern (der Arge-N, der G-OEG, aber auch etwa dem Arbeitnehmer C) dabei den Umstand der Konkurseröffnung über die Fa P verschwiegen.

Dies bedeutet aber insgesamt, daß der Berufungswerber in eigener Person für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - die von ihm selbst als Arbeitgeber erfolgte bewilligungslose Beschäftigung der vier Ausländer zur Durchführung des von der Arge-N erteilten Auftrages auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle - strafrechtlich verantwortlich ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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