RS UVS Kärnten 2004/04/21 KUVS-1743/4/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt und ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer)  auch sein Auftraggeber zu bestrafen; hat der Beschuldigte als Beschäftiger den Ausländer als Arbeitskraft eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben eingesetzt, ohne die dafür erforderlichen Bewilligungen nach dem AuslBG erworben zu haben, so hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass eine irrige Gesetzesauslegung (nach Ansicht des Beschuldigten war er hinsichtlich der überlassenen Leiharbeitnehmer nie Arbeitgeber und verbleibt daher die Verantwortlichkeit für die notwendigen Bewilligungen beim  Überlasser) den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass diese unverschuldet war und besteht daher die Verpflichtung, sich ua auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen bzw bei Zweifeln über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen.

Schlagworte
Auftraggeber, Auftragnehmer, Überlasser, Beschäftiger, Leiharbeitnehmer, Ausländer, Verschulden, irrige Gesetzesauslegung, Auskunftseinholungspflicht über geltende Verwaltungsvorschriften, Verantwortlichkeit für Einholung von Bewilligungen, Bewilligungen, Arbeitskräfteüberlasser
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten