Rechtssatz: Wenngleich die Ausländer - wie gegenständlich - einen Werkvertrag unterzeichnet haben, in dem u. a. geregelt ist, dass sie ihre Tätigkeit als selbstständige Unternehmer ausüben, und die Ausländer ihre Tätigkeit auch dem zuständigen Finanzamt sowie der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft angezeigt haben, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, welche nicht unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz fällt oder ob eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Hält sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der mitbeteiligten Partei im Bereich des Kebab-Standes des Beschuldigten auf und wurde er beim Tragen einer Kiste Salat zu diesem Geschäftslokal angetroffen, so ist nicht zwingend von einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung eines Ausländers iSd § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, kommt es auf ?den organisatorischen Aspekt der wirtschaftlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung zum § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgeführt, dass Gefälligkeitsdienste nicht unter die Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen. Als Gefälligkeitsdienste könne dabei kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdiens... mehr lesen...
Rechtssatz: Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Als Gefälligkeitsdienste könne dabei kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist fließend. Es ist eine Würdigung aller ... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der G-Gesellschaft mbH, Wien, D-straße, sowie, P-straße und B-Straße, zu verantworten, daß diese am 4.3.1994 die ausländischen Staatsbürger 1. Gu Tadeusz, geb 1.1.1945, poln Stbg, wh Wien, P-gasse 2. K Kumar, geb 12.4.1966, ind Stbg, wh Wien, N-gasse... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten ein Holzschlägerungsunternehmen von einem Maschinenring empfohlen, schließt er mit diesem Unternehmen einen Vertrag, unter Verwendung eines ihm vorgelegten Formulars und hat er nicht erkennen können, daß das Unternehmen keine Gewerbeberechtigung besessen haben soll und hat das Unternehmen auch die komplette Ausrüstung für die Ausübung der Holzschlägerungsarbeiten mitgeführt, so hieße dies bei Würdigung dieser Umstände die Sorgfaltspflicht des Beschuldigte... mehr lesen...
Rechtssatz: Die gelegentliche Mithilfe der Ehegattin im Geschäft ihres Mannes stellt keine Beschäftigung im Sinne des §2 AuslBG, sondern eine Tätigkeit im Rahmen der familiären Beistandspflicht dar. mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie sind als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ, als handelsrechtlicher Geschäftsführer, der C-gesellschaft mbH, Wien, S-Straße, dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft am 24.3.1994 in E auf der Baustelle Pavillon der Oberösterreichischen Landesausstellung, zehn ausländische Staatsbürger, und zwar die polnischen Staatsbü... mehr lesen...
Rechtssatz: Der hier maßgebliche Gesellschaftsvertrag schloß nur die Vertretungsbefugnis des T. aus. Die Geschäftsführungsbefugnis und die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung blieben unberührt. Es wäre aber verfehlt, daraus zu schließen, daß die Tätigkeit des T. nicht den Bestimmungen des AuslBG unterlag. Damit würde nämlich übersehen, daß die faktische Gestaltung seiner Beziehungen zum Beschuldigten deutlich auf eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit hindeuten. T. übte... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschäftigung nach 28 Abs 1 Z 1 lit a i.V.m. § 2 Abs 2 lit a und b AuslBG in einem Gasthaus liegt nicht vor, wenn der Ausländer gemäß seinem guten Verhältnis zur Familie der Gastwirtin Hilfstätigkeiten nur gelegentlich und in unregelmäßigen Zeitabständen für eine nicht voll einsetzbare Arbeitskraft (schwangere Köchin) durchführt, die keinen Verpflichtungs- und Weisungscharakter haben und nicht entlohnt werden (für Unterkunft und Verpflegung war durch Bundesbetreuung gesorg... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt auch dann vor, wenn "arbeitnehmerähnliche Personen", die vom Beschuldigten abhängig waren, Arbeitsleistungen in wirtschaftlicher Unterordnung für den Beschuldigten erbrachten und dafür teilweise in Naturalien, teilweise in Geld entlohnt wurden. Dabei ist im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowohl von einem erweiterten Beschäftigungsbegriff als auch einem erweiterten Arbeitgeberbegriff auszu... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ein Dienstgeber einen Teil eines anderen Betriebes samt zugehöriger Belegschaft übernimmt, tritt der Übernehmer in das Beschäftigungsverhältnis der im übernommenen Betrieb beschäftigten Ausländer ein, ist somit deren neuer Arbeitgeber. Zeigt der Dienstgeber diesen Sachverhalt auch noch innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen dem zuständigen Arbeitsamt an, wird das Tatbild des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG nicht verwirklicht. mehr lesen...