Wird dem Beschuldigten ein Holzschlägerungsunternehmen von einem Maschinenring empfohlen, schließt er mit diesem Unternehmen einen Vertrag, unter Verwendung eines ihm vorgelegten Formulars und hat er nicht erkennen können, daß das Unternehmen keine Gewerbeberechtigung besessen haben soll und hat das Unternehmen auch die komplette Ausrüstung für die Ausübung der Holzschlägerungsarbeiten mitgeführt, so hieße dies bei Würdigung dieser Umstände die Sorgfaltspflicht des Beschuldigten zu überspannen, würde man bei der gegebenen Sachlage von ihm verlangen, über die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der Arbeitsvereinbarung qualifizierte Zweifel zu hegen. (Einstellung des Verfahrens)