Norm: ArbVG §120 Abs1ArbVG §121 Z3
Rechtssatz: Das Betreiben eines Gerichtsverfahrens, in dem die Zustimmung zur Auflösung des Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers begehrt wird, bringt in schärfster Form die Ablehnung des Verhaltens des Arbeitnehmers gegenüber anderen Mitarbeitern zum Ausdruck und ist einer Verwarnung gleichzuhalten (so schon 8 ObA 76/13d). Entscheidungstexte 8 ObA 68/21i ... mehr lesen...
Begründung: Die klagenden Parteien waren seit 1997 bzw 1994 als Kfz-Mechaniker bei der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigt. Diese betrieb an diesem Standort seit 1980 ein Autohaus und hatte die Gewerbeberechtigung sowohl für das Handelsgewerbe als auch das Kfz-Mechanikergewerbe. Lebensnerv des Unternehmens war der Händlervertrag hinsichtlich einer bestimmten Automarke. Angeschlossen waren auch eine Reparaturwerkstätte samt Lackiererei und Spenglerei, die sich allerdings überwie... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ao Univ. Prof. Dr. Michaela Windischgrätz und Dr. Helmut Szongott als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Graff und Dr. Franz Mark... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bis einschließlich November 1998 Obmann des Arbeitbetriebsrats der beklagten Partei; seitdem ist er einfaches Mitglied des Arbeiterbetriebsrates. Bis einschließlich November 1998 bezog er monatlich S 33.369,80 brutto; darin war ein Überstundenpauschale von S 5.269 brutto enthalten. Im Herbst 1995 begann die beklagte Partei, die Löhne der Arbeiter mittels Änderungsvereinbarungen zu kürzen, wobei bei Nichtabschluss dieser Änderungsvereinbarungen Kün... mehr lesen...
Norm: ArbVG §115ArbVG §120ArbVG §121ArbVG §122
Rechtssatz: Mangels einer rechtlichen Grundlage müssen sich Betriebsratsmitglieder, welche einer Änderungsvereinbarung im Zuge allgemeiner Lohnkürzungen (durch Änderungskündigungen) nicht zustimmen und auch das Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung mit den Folgen wie bei einer Arbeitgeberkündigung nicht annehmen, weder einer einseitigen Kürzung der Löhne durch den Arbeitgeber noch einer Rechtsg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Da das Urteil des Berufungsgerichtes hinsichtlich der erst- und drittbeklagten Parteien unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Folgenden das Parteivorbringen nur insoweit wiedergegeben, als es sich auf die verbliebenen (zweit- und viert-)beklagten Parteien bezieht. Mit ihren (später verbundenen) Klagen vom 16. 8. 2000 begehrte die klagende Partei, der Kündigung der Beklagten die gerichtliche Zustimmung zu erteilen. Dazu b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 6. 10. 1940 geborene Beklagte trat am 1. 1. 1966 in die Rechtsabteilung der klagenden Partei ein. Am 13. 11. 1973 suchte er gemäß § 2 Abs 2 der Dienstordnung (DO) um seine "Pragmatisierung" gemäß der zwischen den Parteien vereinbarten Dienstpragmatik (DP) an, welche neben der Dienstordnung auch aus einer Bezugsordnung (BO), einer Titelordnung und einer Pensionsordnung (PO) besteht. Mit Wirkung vom 1. 1. 1981 verlieh ihm die klagende Partei das "Defin... mehr lesen...
Norm: ArbVG §62 Z1ArbVG §121 Z1
Rechtssatz: Die "dauernde" Einstellung im Sinne des § 121 Z 1 ArbVG bedeutet die Phase des Abbaus der Beschäftigten und der Betriebsmittel mit dem Ziel der Betriebseinstellung, dh, dass diese erst geplant ist. Ist demgegenüber die Auflösung bereits erfolgt, so stellt dies einen Grund für die Mandatsbeendigung nach § 62 ArbVG dar, sodass das Gericht in diesem Fall nicht mehr eingeschaltet werden muss. ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §121 Z1
Rechtssatz: Von einer Stilllegung einer Betriebsabteilung oder einer dauernden Einschränkung des Betriebes kann nur dann gesprochen werden, wenn die Agenden, die in der betreffenden Abteilung ausgeübt worden sind oder um die der Betrieb eingeschränkt worden ist, in Zukunft zur Gänze in Wegfall kommen, nicht aber dann, wenn die Agenden, die das Betriebsratsmitglied ausgeübt hat, im Wesentlichen bestehen bleiben und nur auf me... mehr lesen...
Norm: ArbVG §62 Z1ArbVG §121 Z1
Rechtssatz: Die "dauernde" Einstellung im Sinne des § 121 Z 1 ArbVG bedeutet die Phase des Abbaus der Beschäftigten und der Betriebsmittel mit dem Ziel der Betriebseinstellung, dh, dass diese erst geplant ist. Ist demgegenüber die Auflösung bereits erfolgt, so stellt dies einen Grund für die Mandatsbeendigung nach § 62 ArbVG dar, sodass das Gericht in diesem Fall nicht mehr eingeschaltet werden muss. ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §121 Z1
Rechtssatz: Von einer Stilllegung einer Betriebsabteilung oder einer dauernden Einschränkung des Betriebes kann nur dann gesprochen werden, wenn die Agenden, die in der betreffenden Abteilung ausgeübt worden sind oder um die der Betrieb eingeschränkt worden ist, in Zukunft zur Gänze in Wegfall kommen, nicht aber dann, wenn die Agenden, die das Betriebsratsmitglied ausgeübt hat, im Wesentlichen bestehen bleiben und nur auf me... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist im Betrieb der klagenden Partei als Elektriker im Schichtdienst tätig, seit Dezember 1998 ist er Vorsitzender des Arbeiterbetriebsrats. Der Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gestaltete sich von Beginn an schwierig und erfolgte ausschließlich schriftlich. Der Beklagte verrichtete seine Aufgaben als Betriebsrat soweit möglich in seiner Freizeit, doch nahm er auch während der Arbeitszeit, wenn er keine konkreten Arbeiten zu verrich... mehr lesen...
Norm: ArbVG §116ArbVG §121 Z3
Rechtssatz: Für das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung iSd § 121 Z 3 ArbVG ist grundsätzlich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich (hier: Verstoß gegen die Weisung, die Inanspruchnahme von Freizeit für die Betriebsratstätigkeit mindestens 1 Tag vorher anzukündigen). Entscheidungstexte 8 ObA 236/00i Entscheidungstext OGH 28.05.2001 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §116ArbVG §121 Z3
Rechtssatz: Für das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung iSd § 121 Z 3 ArbVG ist grundsätzlich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich (hier: Verstoß gegen die Weisung, die Inanspruchnahme von Freizeit für die Betriebsratstätigkeit mindestens 1 Tag vorher anzukündigen). Entscheidungstexte 8 ObA 236/00i Entscheidungstext OGH 28.05.2001 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist zutreffend, daß die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin, die beim Diebstahl eines Lippenstiftes ertappt und am Folgetag entlassen wurde, verspätet ist, wenn die Klage erst 14 Tage nach der Entlassung bei Gericht einlangte. Es genügt daher auf dessen rechtliche Beurteilung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Rechtsansicht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin die Zustimmung des Gerichtes zur Entlassung des Beklagten, hilfsweise die Zustimmung zu dessen Kündigung. Der Beklagte sei seit 15. 4. 1987 bei der Klägerin als Luftfahrzeugwart beschäftigt und derzeit Mitglied des Betriebsrats der kaufmännischen und technischen Angestellten der Klägerin. Der Beklagte habe sich in seinem Angestelltendienstvertrag ausdrücklich verpflichtet, Nebenbeschäftigungen nur nach Genehmi... mehr lesen...
Norm: ArbVG §121 Z3
Rechtssatz: Aus der weiten Fassung des § 121 Z 3 ArbVG ergibt sich, daß nicht nur Dienstversäumnisse, Verweigerung, Minderleistungen, Saumseligkeit und Vergeßlichkeit bei der eigentlichen Dienstleistung, sondern auch die beharrliche Verletzung anderer gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten diesen Tatbestand erfüllen. Hier: Jahrelange Nichtmeldung und die sich ausweitende Ausübung einer Nebenbeschäftigung im selben Geschäf... mehr lesen...
Norm: ArbVG §121 Z3
Rechtssatz: Aus der weiten Fassung des § 121 Z 3 ArbVG ergibt sich, daß nicht nur Dienstversäumnisse, Verweigerung, Minderleistungen, Saumseligkeit und Vergeßlichkeit bei der eigentlichen Dienstleistung, sondern auch die beharrliche Verletzung anderer gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten diesen Tatbestand erfüllen. Hier: Jahrelange Nichtmeldung und die sich ausweitende Ausübung einer Nebenbeschäftigung im selben Geschäf... mehr lesen...
Norm: ArbVG §121
Rechtssatz: Die in den Z 1 bis 3 des § 121 ArbVG angeführten
Gründe: , aus denen das Gericht der Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes oder eines gleichgestellten Arbeitnehmers zustimmen und der Klage des Arbeitgebers stattgeben kann, sind taxativ aufgezählt. Das bedeutet, daß andere
Gründe: die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes oder eines gleichgestellten Arbeitnehmers nicht rechtfertigen können. E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Kündigungsgründen im Sinne des § 121 ArbVG genauso zutreffend verneint wie die Frage, ob eine "Massenänderungskündigung" auch ohne das Vorhandensein der im § 121 ArbVG genannten Kündigungsgründe ausreicht, um die Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes zu bewirken. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden
Begründung: ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §121 Z3
Rechtssatz: In der Weigerung des Betriebsratsmitglieds, einer ihn benachteiligenden Änderungsvereinbarung die Zustimmung zu erteilen, obwohl der Betriebsrat als Kollektivorgan die Annahme derselben empfohlen hat, liegt keine beharrliche Pflichtenverletzung im Sinne des § 121 Z 3 ArbVG. Die Ansicht, daß Betriebsratsmitglieder bezüglich einer Pflichtverletzung im Sinne des § 121 Z 3 ArbVG strenger zu beurteilen seien als ander... mehr lesen...
Norm: ArbVG §121 Z3
Rechtssatz: In der Weigerung des Betriebsratsmitglieds, einer ihn benachteiligenden Änderungsvereinbarung die Zustimmung zu erteilen, obwohl der Betriebsrat als Kollektivorgan die Annahme derselben empfohlen hat, liegt keine beharrliche Pflichtenverletzung im Sinne des § 121 Z 3 ArbVG. Die Ansicht, daß Betriebsratsmitglieder bezüglich einer Pflichtverletzung im Sinne des § 121 Z 3 ArbVG strenger zu beurteilen seien als ander... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die vier Beklagten sind Betriebsratsmitglieder im seinerzeit 74 Arbeitnehmer beschäftigenden Betrieb der klagenden Partei. Allen vier Beklagten wurde die zur Erfüllung ihrer betriebsrätlichen Obliegenheiten erforderliche Freizeit seitens der klagenden Partei unter Fortzahlung des Entgeltes gewährt. Diese hatte ihren Arbeitnehmern im Laufe der Zeit teils mittels Einzelvertrages, teils mittels Betriebsvereinbarung verschiedene die Entgeltzahlung betreffende Zu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §115ArbVG §116ArbVG §117ArbVG §120ArbVG §121ArbVG §122
Rechtssatz: Wird das Entgelt der vergleichbaren Belegschaftsmitglieder durch eine im Wege der Änderungskündigung herbeigeführte Vertragsänderung herabgesetzt, kann den Betriebsratsmitgliedern das Verbleiben mit reduziertem Entgelt nicht mit einer formell auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten, in Wahrheit als Rechtsgestattungsklage zu qualifizierenden Klage aufgezwungen w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beiden Klägerinnen wurden von der Beklagten am 1.9.1992 (Erstklägerin) bzw. am 1.2.1996 als Verkäuferinnen im Kaufhaus S***** in W***** angestellt. Ihre Dienstverhältnisse wurden von der Beklagten nach der am 17.1.1997 erfolgten Stillegung dieses Kaufhauses innerhalb der Frist des § 10 Abs 1 MSchG (hinsichtlich der Erstklägerin in Verbindung mit § 10 Abs 4 MSchG) ohne Einholung einer gerichtlichen Zustimmung gekündigt. Das Kaufhaus S***** bildete eine s... mehr lesen...
Norm: ArbPlSichG §12 Abs3ArbVG §121 Z1MuttSchG §10 Abs3
Rechtssatz: Eine nach dem Gesetzeswortlaut bestehende Ungleichheit im Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz und dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz einerseits und dem Mutterschutzgesetz ist in keiner Weise einsichtig und begründbar. Der Oberste Gerichtshof geht deshalb davon aus, daß der Gesetzgeber, der die Notwendigkeit des Gleichklanges der Normen des besonderen Bestandschut... mehr lesen...
Norm: ArbPlSichG §12 Abs3ArbVG §121 Z1MuttSchG §10 Abs3
Rechtssatz: Eine nach dem Gesetzeswortlaut bestehende Ungleichheit im Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz und dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz einerseits und dem Mutterschutzgesetz ist in keiner Weise einsichtig und begründbar. Der Oberste Gerichtshof geht deshalb davon aus, daß der Gesetzgeber, der die Notwendigkeit des Gleichklanges der Normen des besonderen Bestandschut... mehr lesen...
Norm: ArbPlSichG §12 Abs3ArbVG §121 Z1AVRAG §3EKUG §6MuttSchG §10 Abs3
Rechtssatz: Der den § 121 Z 1 ArbVG, § 12 Abs 3 APSG, § 10 Abs 3 MuttSchG (zitiert in § 6 EKUG) gemeinsame Begriff der Betriebsstilllegung hat durch das AVRAG einen (teilweisen) Funktionswandel beziehungsweise eine Ergänzung dahin erfahren, dass eine Betriebsstilllegung nur dann vorliegt, wenn auch ein Betriebsübergang nicht gegeben ist. (§ 48 ASGG.) Ents... mehr lesen...
Norm: ArbPlSichG §12 Abs3ArbVG §121 Z1AVRAG §3EKUG §6MuttSchG §10 Abs3
Rechtssatz: Der den § 121 Z 1 ArbVG, § 12 Abs 3 APSG, § 10 Abs 3 MuttSchG (zitiert in § 6 EKUG) gemeinsame Begriff der Betriebsstilllegung hat durch das AVRAG einen (teilweisen) Funktionswandel beziehungsweise eine Ergänzung dahin erfahren, dass eine Betriebsstilllegung nur dann vorliegt, wenn auch ein Betriebsübergang nicht gegeben ist. (§ 48 ASGG.) Ents... mehr lesen...