Norm
ArbPlSichG §12 Abs3Rechtssatz
Eine nach dem Gesetzeswortlaut bestehende Ungleichheit im Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz und dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz einerseits und dem Mutterschutzgesetz ist in keiner Weise einsichtig und begründbar. Der Oberste Gerichtshof geht deshalb davon aus, daß der Gesetzgeber, der die Notwendigkeit des Gleichklanges der Normen des besonderen Bestandschutzes betont und auch zu verwirklichen versucht hat, die hier zu beurteilende Problematik nicht erkannt bzw. übersehen hat und daher seit der Schaffung der Arbeitsverfassungsgesetz und des Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991 im Mutterschutzgesetz eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die durch Analogie dahin zu schließen ist, daß auch in § 10 Abs 3 MSchG die für die Zustimmung zur Kündigung erforderliche Voraussetzung der Unmöglichkeit, das Dienstverhältnis ohne Schaden für den Betrieb aufrechtzuerhalten, im Sinne der Unmöglichkeit zu verstehen ist, die Dienstnehmerin im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen Schaden weiterzubeschäftigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110346Dokumentnummer
JJR_19980624_OGH0002_009OBA00145_98H0000_002