RS OGH 1998/6/24 9ObA145/98h, 8ObA78/99z

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Norm

ArbPlSichG §12 Abs3
ArbVG §121 Z1
MuttSchG §10 Abs3

Rechtssatz

Eine nach dem Gesetzeswortlaut bestehende Ungleichheit im Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz und dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz einerseits und dem Mutterschutzgesetz ist in keiner Weise einsichtig und begründbar. Der Oberste Gerichtshof geht deshalb davon aus, daß der Gesetzgeber, der die Notwendigkeit des Gleichklanges der Normen des besonderen Bestandschutzes betont und auch zu verwirklichen versucht hat, die hier zu beurteilende Problematik nicht erkannt bzw. übersehen hat und daher seit der Schaffung der Arbeitsverfassungsgesetz und des Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991 im Mutterschutzgesetz eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die durch Analogie dahin zu schließen ist, daß auch in § 10 Abs 3 MSchG die für die Zustimmung zur Kündigung erforderliche Voraussetzung der Unmöglichkeit, das Dienstverhältnis ohne Schaden für den Betrieb aufrechtzuerhalten, im Sinne der Unmöglichkeit zu verstehen ist, die Dienstnehmerin im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen Schaden weiterzubeschäftigen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 145/98h
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 9 ObA 145/98h
    Veröff: SZ 71/111
  • 8 ObA 78/99z
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 ObA 78/99z
    Vgl auch; Beisatz: Es entspricht den Intentionen des Gesetzgebers (RV 735 BlgNR 18. GP 23 f) und auch der höchstgerichtlichen Judikatur, daß für alle Personen, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, gleiche Regelungen gelten sollen, soweit nicht sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sprechen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110346

Dokumentnummer

JJR_19980624_OGH0002_009OBA00145_98H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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