Norm
ArbVG §116Rechtssatz
Für das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung iSd § 121 Z 3 ArbVG ist grundsätzlich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich (hier: Verstoß gegen die Weisung, die Inanspruchnahme von Freizeit für die Betriebsratstätigkeit mindestens 1 Tag vorher anzukündigen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115138Im RIS seit
27.06.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012