Norm
ArbVG §121 Z3Rechtssatz
Aus der weiten Fassung des § 121 Z 3 ArbVG ergibt sich, daß nicht nur Dienstversäumnisse, Verweigerung, Minderleistungen, Saumseligkeit und Vergeßlichkeit bei der eigentlichen Dienstleistung, sondern auch die beharrliche Verletzung anderer gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten diesen Tatbestand erfüllen. Hier: Jahrelange Nichtmeldung und die sich ausweitende Ausübung einer Nebenbeschäftigung im selben Geschäftszweig wie der Arbeitgeber vor den Augen der Arbeitskollegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111244Dokumentnummer
JJR_19981209_OGH0002_009OBA00218_98V0000_001