Norm
ArbVG §121 Z1Rechtssatz
Von einer Stilllegung einer Betriebsabteilung oder einer dauernden Einschränkung des Betriebes kann nur dann gesprochen werden, wenn die Agenden, die in der betreffenden Abteilung ausgeübt worden sind oder um die der Betrieb eingeschränkt worden ist, in Zukunft zur Gänze in Wegfall kommen, nicht aber dann, wenn die Agenden, die das Betriebsratsmitglied ausgeübt hat, im Wesentlichen bestehen bleiben und nur auf mehrere Personen aufgeteilt und von diesen ohne eine zusätzliche Entlohnung übernommen werden. Die bloße Einschränkung von Betriebsabteilungen genügt für die Erfüllung des Tatbestandes des § 121 Z 1 ArbVG nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115390Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009