Norm
ArbVG §121 Z3Rechtssatz
In der Weigerung des Betriebsratsmitglieds, einer ihn benachteiligenden Änderungsvereinbarung die Zustimmung zu erteilen, obwohl der Betriebsrat als Kollektivorgan die Annahme derselben empfohlen hat, liegt keine beharrliche Pflichtenverletzung im Sinne des § 121 Z 3 ArbVG. Die Ansicht, daß Betriebsratsmitglieder bezüglich einer Pflichtverletzung im Sinne des § 121 Z 3 ArbVG strenger zu beurteilen seien als andere Arbeitnehmer, ist abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110652Dokumentnummer
JJR_19980819_OGH0002_009OBA00076_98M0000_002