Norm
ArbPlSichG §12 Abs3Rechtssatz
Der den § 121 Z 1 ArbVG, § 12 Abs 3 APSG, § 10 Abs 3 MuttSchG (zitiert in § 6 EKUG) gemeinsame Begriff der Betriebsstilllegung hat durch das AVRAG einen (teilweisen) Funktionswandel beziehungsweise eine Ergänzung dahin erfahren, dass eine Betriebsstilllegung nur dann vorliegt, wenn auch ein Betriebsübergang nicht gegeben ist. (§ 48 ASGG.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017