Norm
JN §51 Abs2 Z8Rechtssatz
Der Ratenkäufer, der zur Sicherung des Kaufpreises einen Wechsel ausgestellt oder akzeptiert hat, kann sich auf die Bestimmung des § 6 RatenG stets dann berufen, wenn der Wechselinhaber sein Vertragspartner ist, außerdem auch dann, wenn er nachweisen kann, daß der Wechselinhaber beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Wechselschuldners gehandelt hat, sei es auch nur, um ihm die Einrede der Unzuständigkeit zu nehmen (abgehen von SZ 24/48).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0046408Dokumentnummer
JJR_19580709_OGH0002_0010OB00271_5800000_001