Norm
JN §51 Abs2 Z8Rechtssatz
Die Eigenzuständigkeit des HG gemäß § 51 Abs 2 Z 8 JN ist für Streitigkeiten aus Wechselgeschäften, also für solche Klagen gegeben, bei denen das Recht unmittelbar aus einem wechslrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird. Voraussetzung für eine solche Klage ist, daß der Wechsel sämtliche gesetzliche Formalerfordernisse aufweist, also jedenfalls noch vorhanden oder für kraftlos erklärt ist. Werden aus einem abhandengekommenen, aber nicht für kraftlos erklärten Wechsel Ansprüche geltend gemacht, können sich diese nur auf bürgerliches Recht stützen. Die Zuständigkeit des HG für solche Klagen ist nur gegeben, wenn ein Tatbestand nach § 51 Abs 1 JN gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046444Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0050OB00217_7200000_004