RS OGH 1972/11/7 5Ob217/72, 5Ob569/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1972
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Norm

JN §51 Abs2 Z8

Rechtssatz

Die Eigenzuständigkeit des HG gemäß § 51 Abs 2 Z 8 JN ist für Streitigkeiten aus Wechselgeschäften, also für solche Klagen gegeben, bei denen das Recht unmittelbar aus einem wechslrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird. Voraussetzung für eine solche Klage ist, daß der Wechsel sämtliche gesetzliche Formalerfordernisse aufweist, also jedenfalls noch vorhanden oder für kraftlos erklärt ist. Werden aus einem abhandengekommenen, aber nicht für kraftlos erklärten Wechsel Ansprüche geltend gemacht, können sich diese nur auf bürgerliches Recht stützen. Die Zuständigkeit des HG für solche Klagen ist nur gegeben, wenn ein Tatbestand nach § 51 Abs 1 JN gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 217/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 5 Ob 217/72
  • 5 Ob 569/76
    Entscheidungstext OGH 04.05.1976 5 Ob 569/76
    nur: Die Eigenzuständigkeit des HG gemäß § 51 Abs 2 Z 8 JN ist für Streitigkeiten aus Wechselgeschäften, also für solche Klagen gegeben, bei denen das Recht unmittelbar aus einem wechslrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird. Voraussetzung für eine solche Klage ist, daß der Wechsel sämtliche gesetzliche Formalerfordernisse aufweist. (T1) Veröff: Arb 9468 = SZ 49/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046444

Dokumentnummer

JJR_19721107_OGH0002_0050OB00217_7200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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