Norm
Ratengesetz §6 Abs3Kopf
SZ 31/147
Spruch
Die Erhebung von Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag bedeutet noch nicht ein Einlassen auf die Verhandlung gemäß § 6 Abs. 3 RatenG.
Entscheidung vom 26. November 1958, 1 Ob 451/58.
I. Instanz: Kreisgericht Krems; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Sprengel des Kreisgerichtes St. Pölten hat, akzeptierte einen Blankowechsel mit dem Zahlungsort W. im Sprengel des Kreisgerichtes Krems, der sodann auf den Klagebetrag ausgestellt wurde.
Der Beklagte erhob gegen den Zahlungsauftrag rechtzeitig Einwendungen, wendete in der ersten mündlichen Streitverhandlung örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Kreisgerichtes Krems gemäß § 6 RatenG. ein und beantragte in erster Linie die Nichtigerklärung des Verfahrens, allenfalls Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages.
Das Erstgericht erklärte sich für örtlich unzuständig, hob das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, der Wechselforderung liege ein Ratengeschäft zugrunde. Das Geschäft sei auf Seite des Beklagten kein Handelsgeschäft. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Bestimmung des § 6 RatenG. der Bestimmung des § 89 JN. derogiere.
Das Rekursgericht wies die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurück, hob im übrigen den Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es führte aus, gemäß § 6 Abs. 3 RatenG. könne die Unzuständigkeit nur dadurch behoben werden, daß sich der Beklagte ungeachtet vorhergegangener richterlicher Belehrung auf die Verhandlung einlasse. Der Beklagte müsse im Wechselprozeß die Unzuständigkeit des Gerichtes schon in den Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag bei sonstigem Ausschluß geltend machen. Der Beklagte habe die Einrede nicht in den schriftlichen Einwendungen, insbesondere nicht aus Anlaß ihrer Verbesserung durch einen Rechtsanwalt, sondern erst in der mündlichen Streitverhandlung erhoben, weshalb sie verspätet sei. Es sei aber auch in Streitigkeiten aus Ratengeschäften als Grundgeschäft die Bestimmung des § 89 JN. anwendbar.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung sich in Wahrheit als eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses darstellt; er ist auch begrundet.
Der Oberste Gerichtshof ist in der Entscheidung 1 Ob 271/58 von der in der Entscheidung SZ. XXIV 48 ohne nähere Begründung ausgesprochenen Ansicht abgegangen, daß ein Wechselschuldner auch dann beim Gericht des Zahlungsortes belangt werden könne, wenn dem Wechsel ein Ratengeschäft zugrunde liege, und hat demgegenüber die Rechtsansicht ausgesprochen, daß entsprechend dem Schutzzweck des § 6 RatenG. der Ratenkäufer (Wechselschuldner) sich dann auf § 6 RatenG. berufen könne, wenn der Wechselinhaber sein Vertragspartner ist, und daß in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 RatenG. die Unzuständigkeit von Amts wegen, und zwar bis zur Vornahme der exekutiven Veräußerung, zu berücksichtigen sei. Der Oberste Gerichtshof hält an dieser Rechtsansicht fest.
Gemäß § 6 Abs. 3 RatenG. kann die Unzuständigkeit aber dadurch behoben werden, daß sich der Beklagte ungeachtet vorheriger richterlicher Belehrung auf die Verhandlung einläßt.
Es war daher zu prüfen, ob sich der Beklagte auf die Verhandlung eingelassen hat. Dies ist zu verneinen. Die Einwendungen wurden zunächst nur vom Beklagten selbst erhoben. Sie wurden ihm zwecks Verbesserung mittels Fertigung durch einen Anwalt zurückgestellt. Dieser legte die Einwendungen fristgerecht mit der Ergänzung vor, daß er Einwendungen gegen den Wechsel-Zahlungsauftrag erhebe. In der mündlichen Streitverhandlung vom 16. Juli 1958 trug zunächst die klagende Partei die Klage vor und ergänzte sie. Sodann stellte der Beklagtenvertreter außer Streit, daß die Zahlung in zwölf Raten zu erfolgen hätte, der Beklagte zur Sicherung seiner Verpflichtung aus dem Geschäft ein Blankoakzept unterfertigt habe und daß Ware am 7. August 1957 geliefert worden sei; er erhob sodann die Einrede der Unzuständigkeit. Unter Einlassung auf die Verhandlung ist zu verstehen, daß der Beklagte zur Sache verhandelt. Dies kann nur in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung geschehen. Die Unterlassung der Erhebung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit in den schriftlichen Einwendungen bedeutet daher noch nicht, daß sich der Beklagte auf die Verhandlung einläßt. Die in der mündlichen Streitverhandlung vor Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit erfolgten Außerstreitstellungen dienten nur der Klarstellung, daß ein Ratengeschäft vorliege. Darin kann demnach gleichfalls noch nicht ein Einlassen auf die Verhandlung zur Sache erblickt werden. Die Einrede war demnach noch zulässig.
Anmerkung
Z31147Schlagworte
Einlassung nach § 6 Abs. 3 RatenG., Einwendungen gegen einen, Wechselzahlungsauftrag, Einwendungen gegen einen Wechselzahlungsauftrag, keine Einlassung nach, § 6 Abs. 3 RatenG., Ratengeschäft, keine Einlassung nach § 6 Abs. 3 RatenG durch Erhebung, von Einwendungen gegen einen Wechselzahlungsauftrag, Wechselzahlungsauftrag, Einwendungen, keine Einlassung nach § 6 Abs. 3, RatenG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:0010OB00451.58.1126.000Dokumentnummer
JJT_19581126_OGH0002_0010OB00451_5800000_000