Norm
ABGB §1359Rechtssatz
Unter Streitigkeiten aus Wechselgeschäften gemäß § 51 Abs 2 Z 8 JN sind nur solche zu verstehen, bei welchen der Anspruch unmittelbar aus einem wechselrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird, die materiellrechtliche Grundlage des Anspruches also das WechselG selbst bildet. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Wechselbüro gegen den anderen Rückgriff gemäß § 1359 ABGB nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0032245Dokumentnummer
JJR_19591028_OGH0002_0060OB00379_5900000_001