Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Unter die Bestandstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen nicht nur Schadenersatzansprüche aus einem bestehenden oder einem früher bestandenen Bestandverhältnis, sondern alle anderen aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüche (§§ 1041, 1042, 1111, 1120, 1431 f ABGB), falls sie mit einem Bestandrecht verknüpft sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046545Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008